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EU-Austritt des Vereinigten Königreichs und Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr.
Großbritannien tritt ab dem 01.01.2021 aus der EU aus, bleibt aber Mitglied der Single Euro Payments Area (SEPA). Das bedeutet, dass SEPA-Überweisungen und -Lastschriften weiterhin möglich sind, die Zahlungen sind aber nicht mehr preisreguliert. Das heißt, für Zahlungen mit Auftraggeber- und Empfänger-IBAN beginnend mit "GB" fallen Zahlungsverkehrsspesen an, die mit Zahlungen aus Nicht-EU-/EWR-Staaten vergleichbar sind; es werden die jeweils aktuellen Auslandsspesen verrechnet.
Bei Überweisungen werden Ihre Auftraggeber-Daten vollständig mit Adresse automatisch geliefert. Bei Lastschriften muss die Adresse des Zahlungspflichtigen in Großbritannien von Ihnen als Lastschrifteneinreicher angegeben werden.
Das Vereinigte Königreich (UK) von Großbritannien und Nordirland hat den Austritt aus der Europäischen Union erklärt. Dieser wurde zum 31. Januar 2020 wirksam.
Es folgte eine 11-monatige Übergangszeit, die im Rahmen des Rücktrittsabkommens mit der EU vereinbart wurde und bis zum 31. Dezember 2020, 23.00 Uhr, GMT, laufen wird.
Durch die Auswirkungen dieser Übergangsperiode ist das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2020 ein Land des Nicht-Europäischen Wirtschaftsraums, das vorübergehend Teil des europäischen Binnenmarktes und der Zollunion ist, vorbehaltlich des entsprechenden Rechtsrahmens. Noch bis 31. Dezember 2020 gilt Großbritannien demzufolge als Mitgliedstaat.
Am 31. Dezember 2020 endet der Übergangszeitraum („Transition Period“), den die Europäische Union (EU) und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland für die Zeit nach dessen Austritt aus der EU am 31. Januar 2020 vereinbart hatten. Nach Ablauf dieses Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich auch rechtlich nicht mehr wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern als „Drittstaat“, wie zum Beispiel die Schweiz, zu behandeln. Dies gilt auch unabhängig vom „EU-UK-Freihandelsabkommen“, auf das man sich aktuell einigt.
Wenn das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (UK) die Europäische Union zum 31.12.2020 ohne ein Abkommen verlässt, gelten folgende neue Regelungen für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr:
Überweisungen und Lastschriften in Euro werden weiterhin im SEPA-Zahlungsverkehr abgewickelt (vergleichbar mit der Schweiz). Es können jedoch höhere Entgelte bei den britischen Finanzinstituten anfallen.
Zahlungen in britischen Pfund werden im Auslandszahlungsverkehr ausgeführt. Hierbei gelten die Entgelte gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank für Sozialwirtschaft.
Sowohl im SEPA- als auch im Auslandszahlungsverkehr mit dem Vereinigten Königreich (UK) sind die vollständigen Zahleradressdaten anzugeben. Diese bestehen aus dem Namen und der Postanschrift des Zahlungsempfängers bzw. Zahlungspflichtigen. Bei Überweisungen in das Vereinigte Königreich (UK) vervollständigt die Bank für Sozialwirtschaft die Zahleradressdaten bestehender Geschäftspartner automatisch. Bei Lastschrifteinzügen in das Vereinigte Königreich (UK) hat der Auftraggeber die Zahleradressdaten anzugeben.
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