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Nutzen Sie ab sofort das komfortable POSTIDENT-Verfahren zur Legitimierung
Um Ihnen als Kunden noch mehr Servicequalität im Rahmen der Kontoeröffnung bzw. Produktnutzung der Bank für Sozialwirtschaft bieten zu können wurde der Prozess bezüglich unseres Legimitationsverfahrens den heutigen Kundenansprüchen angepasst.
Mit den Legitimationsverfahren POSTIDENT der Deutschen Post können Sie sich sicher und verlässlich in dem flächendeckenden Filialnetz der Post, mit Ihrem neuen Personalausweis mit freigeschalteter eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion) und auch per Videochat ganz einfach und unkompliziert identifizieren.
Ob Sie nun ganz klassisch in der von Ihnen frei wählbaren Postfiliale Ihre Legitimation durchführen möchten, den Videochat oder POSTIDENT durch neuen Personalausweis (nPA) nutzen - entscheiden Sie ganz alleine. Wir bieten Ihnen alle drei Verfahren an!
Wählen Sie durch Klick auf eine der unten stehenden Boxen Ihre Legitimations-Option aus.
Online-Identifizierung mit dem neuen Personalausweis (nPA) mit freigeschalteter eID-Funktion
Einer der wesentlichen Bestandteile des Geldwäschegesetzes (GWG) ist das elektronische Transparenzregister, das Angaben zu den Eigentümerstrukturen – d. h. wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen sowie entsprechende Mitteilungspflichten der Betroffenen vorsieht.
Die Regelungen zu dem Transparenzregister finden sich in §§ 3, 18 bis 26 GWG.
Das Transparenzregister soll „Angaben“ zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ von „Vereinigungen“ und bestimmten „Rechtsgestaltungen“ i. S. d. GWG enthalten. Bei den „Vereinigungen“ handelt es sich um juristische Personen des Privatrechts und um eingetragene Personengesellschaften; nicht erfasst ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Rechtsgestaltungen im Sinne des § 21 GWG sind Trusts und nicht eingetragenen Stiftungen sowie ähnliche Rechtsgestaltungen.
Betroffen sind somit alle im (deutschen) Handelsregister eingetragenen Gesellschaften (u. a. GmbH, Unternehmergesellschaft, OHGs, KGs), sonstige inländische juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (u. a. Partnerschaften, Genossenschaften, Vereine, rechtsfähige Stiftungen) sowie bestimmte vergleichbare Rechtsgestaltungen (insbesondere Trusts und nichtrechtsfähige Stiftungen), wenn diese einen Inlandsbezug haben.
Im nachstehenden Fragen-Antwort-Katalog können Sie sich über die in diesem Zusammenhang bestehenden Regelungen und die praktische Bedeutung für Sie und die Bank für Sozialwirtschaft AG näher informieren.
Das Transparenzregister ist eine Einrichtung zur Erfassung und Verwaltung von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten, die hinter einem Unternehmen stehen. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Register rechtlich im Geldwäschegesetz verankert. Das Transparenzregister wird hoheitlich in der Bundesrepublik Deutschland vom Bundesanzeigerverlag verwaltet.
Zur Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet sind juristische Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, UG, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, KG a.A., Europäische Aktiengesellschaft (SE)) und eingetragene Personengesellschaften (u.a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie von bestimmten Trusts und Treuhändern von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen und ihren Sitz in Deutschland haben.
Ja, sämtliche unter Frage 2 genannten Vereinigungen sind zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet. Die Gemeinnützigkeit hat keinen Einfluss hierauf und die in diesem Zusammenhang entstehenden Verwaltungsgebühren für die Führung des Transparenzregisters.
Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle ausüben. Die Definition im Einzelnen findet sich unter §3 des Geldwäschegesetzes.
Von den wirtschaftlich Berechtigten sind einzutragen:
- Vor-und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort und
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- Staatsangehörigkeit
Ja, Ausnahmen von der Eintragungspflicht bestehen,
sowie
Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragung ist kostenlos. Für die Verwaltung wird eine Jahresgebühr von derzeit EUR 2,50 (Stand 01/2020) erhoben. Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt. Rechtliche Auskünfte erteilt das Bundesverwaltungsamt (BVA).
Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Hierfür ist ebenfalls das BVA zuständig.
Auch die nach § 3 Abs. 2 S. 5 GWG definierten sogenannten fiktiven wirtschaftlich Berechtigten müssen grundsätzlich an das Transparenzregister gemeldet werden. Sofern die unter Frage 5 aufgeführten Angaben 1-4 bereits aus dem Handelsregister oder anderen öffentlichen Registern zu entnehmen sind, findet die sogenannte Mitteilungsfiktion Anwendung. Voraussetzung ist, dass die im öffentlichen Register vorhandenen Daten vollständig und aktuell sind. Sind die Angaben veraltet, greift die Fiktionswirkung nicht.
Die Mitteilungsfiktion stellt eine Vereinfachung für meldeverpflichtete Unternehmen dar. Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an die Inanspruchnahme dieser Regelung.
Wirtschaftlich Berechtigte, die bereits mit den unter Frage 5 aufgeführten Angaben 1-4 in ein inländisches öffentliches Register eingetragen sind, müssen diese Person nicht noch einmal gesondert an das Transparenzregister melden. (Bsp.: Ein alleiniger Gesellschafter einer GmbH ist mit vollständigem Namen, Geburtsdatum, Wohnort und dem Beteiligungsumfang im Handelsregister eingetragen).
Bei Kapitalgesellschaften, wie GmbH oder AG existieren häufig mehrere Gesellschafter bzw. Anteilseigner. Für die Mitteilungsfiktion ist es erforderlich, dass über das Handelsregister eine Gesellschafterliste oder ein als Gesellschafterliste geltendes Musterprotokoll elektronisch abrufbar ist. Ein einfaches Protokoll einer Gesellschafterversammlung erfüllt diese Anforderungen dagegen nicht.
Da ausländische Register die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 GWG nicht erfüllen, scheidet die Möglichkeit der Mitteilungsfiktion hierfür aus.
Ja, soweit sie als juristische Person des privaten Rechts oder als eingetragene Personengesellschaft organisiert sind. Die Regelungen für fiktive wirtschaftlich Berechtigte gelten hier entsprechend.
Mit dem Jahr 2020 haben die zur Meldung an das Transparenzregister Verpflichtete auch die Staatsangehörigkeit ihrer gemeldeten wirtschaftlich Berechtigten mit anzugeben. Auf eine gesonderte Nachmeldung für die bis 31.12.2019 im Transparenzregister eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten wird allerdings verzichtet.
Im Falle von Neueintragungen oder Änderungen ist der fehlende Eintrag allerdings nachzuholen.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de. Eine Kurzanleitung finden Sie unter nachstehendem Link.
Jede in ein öffentliches Register eingetragene Gesellschaft ist verpflichtet, die Einträge aktuell und vollständig zu halten. Sofern bei Änderungen innerhalb der Gesellschaft (z. B. bei einem Wechsel des Gesellschafters oder Geschäftsführers) die Korrektur des Registereintrags beim Amtsgericht vorgenommen wurde, ist eine gesonderte Meldung an das Transparenzregister nicht mehr erforderlich. Alternativ kann allerdings auch eine vollständige Meldung an das Transparenzregister erfolgen.
Ja, für die Mitteilungspflicht spielt der Wohnsitz keine Rolle.
Legen Sie uns bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung Ihren Meldenachweis vom Transparenzregister vor, kann unsererseits die andernfalls für uns verpflichtende gesonderte Abfrage unterbleiben.
Der Nachweis des ggf. vorhandenen wirtschaftlich Berechtigten ist allerdings weiterhin durch Sie anhand gängiger Unterlagen, wie beispielsweise Gesellschafterliste und Organigramm zu erbringen.
Das Formular Feststellung der Wirtschaftlich Berechtigten hierfür finden Sie in unserem Servicebereich unserer Website unter Service - Formulare.
Da das Transparenzregister keinen öffentlichen Glauben genießt, müssen wir weiterhin den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln.
Bei Abweichungen der Angaben zu den vom Transparenzregister zurück gemeldeten Daten sind wir unter bestimmten Bedingungen zu einer sogenannten Diskrepanz-Meldung verpflichtet.
Die aktuellen Kundeninformationen zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) finden Sie hier:
Geschäftsstelle Hamburg
Alsterdorfer Markt 6
22297
Hamburg
T 040 253326-6
F 040 253326-870
BLZ 370 205 00
BIC BFSWDE33XXX
Geschäftsstelle München
Karlsplatz 10
80335
München
T 089 982933-0
F 089 982933-629
BLZ 370 205 00
BIC BFSWDE33XXX
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Oranienburger Str. 13 – 14
10178
Berlin
T 030 28402-0
F 030 28402-367
BLZ 370 205 00
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30177
Hannover
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F 0511 34023-523
BLZ 370 205 00
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Neumarkt 9 (Städtisches Kaufhaus)
04109
Leipzig
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F 0341 98286-543
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