Erfahren Sie…
- warum es einen Richtwert für das Mindestkapital bei der Stiftungsgründung gibt.
- wie Sozialunternehmen die Gründung einer Stiftung strategisch für sich nutzen können.
- welche Stiftungsarten es gibt.
- welche Rolle die Stiftungsaufsichtsbehörden der Bundesländer bei der Festlegung des Mindestkapitals spielen.
- welche Richtwerte es für das Mindestkapital bei der Stiftungsgründung gibt.
- welche Vermögensarten auf das Stiftungsvermögen einzahlen.


Was bedeutet „Mindestkapital“ bei einer Stiftung?
Stiftungen können sowohl von Privatpersonen (Stifter bzw. Stifterin) als auch juristischen Personen (z. B. Sozialunternehmen) gegründet werden. Das finanzielle Fundament einer Stiftung ist ihr Grundstockvermögen. Das Grundstockvermögen setzt sich aus dem bei der Gründung eingebrachten Kapital sowie etwaigen Zustiftungen zusammen.
Laut § 80 BGB muss das Grundstockvermögen die „dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“ sichern. Um als Stiftung anerkannt und ins Stiftungsregister aufgenommen zu werden, ist daher ein bestimmtes Mindestkapital erforderlich, das unter anderem von der Stiftungsart abhängig ist.
Stiftungsgründung: Strategische Vorteile für Sozialunternehmen
Die Gründung einer Stiftung kann für Sozialunternehmen wie Vereine, gemeinnützige GmbHs oder gemeinnützige AGs mehrere Vorteile bringen:
- Fundraising-Instrument: Eine Stiftung schafft Vertrauen bei Großspendern und öffentlichen Fördergebern. Zustiftungen ins Stiftungsvermögen sind steuerlich begünstigt und dauerhaft gebunden.
- Juristische Verstetigung: Die Stiftung kann als dauerhafter und beständiger Träger bestimmter Geschäftsbereiche fungieren, z. B. für Bildungsprogramme, Forschungsprojekte oder soziale Dienstleistungen – unabhängig von der operativen Struktur des Unternehmens.
- Vermögensschutz und -bindung: Das eingebrachte Kapital bleibt unangetastet und wird durch Erträge für den Stiftungszweck eingesetzt.
- Steuerliche Vorteile: Gemeinnützige Stiftungen profitieren von erheblichen Steuerbefreiungen. Für das Sozialunternehmen als Stifter ergeben sich zudem Vorteile durch Sonderausgabenabzug (§ 10 EStG).
Welche Richtwerte gibt es für das Mindestkapital von Stiftungen?
Ein gesetzlich festgeschriebenes Mindestkapital gibt es nicht – die Entscheidung, wie hoch das Mindestkapital ist, liegt bei den Stiftungsaufsichtsbehörden der Bundesländer. In der Praxis hat sich in den meisten Bundesländern jedoch ein Richtwert von mindestens 100.000 Euro für das Mindestkapital etabliert. Dieser gilt gemeinhin als erforderlich, um eine rechtsfähige Stiftung zu gründen.
In anderen Bundesländern kann auch ein geringeres Kapital (z. B. 25.000 Euro) ausreichen, insbesondere bei Bürgerstiftungen oder kleineren lokalen Initiativen.

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Was kann man tun, wenn das Kapital (noch) nicht reicht?
Sozialunternehmen, die aktuell (noch) nicht über das nötige Mindestkapital zur Gründung einer Stiftung verfügen, können die Stiftung auch schrittweise aufbauen:
- Gründung eines gemeinnützigen Vereins oder einer gGmbH.
- Aufbau des Grundstockvermögens bzw. Mindestkapitals durch regelmäßige Spenden oder Zustiftungen.
- Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung, sobald das erforderliche Mindestkapital erreicht ist.
Diese Vorgehensweise ist besonders für wachsende Organisationen attraktiv, die langfristig eine Stiftung als strategisches Dach etablieren möchten. Alternativ können Organisationen auch eine Treuhandstiftung errichten.

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Das Stiftungsvermögen bzw. Stiftungskapital umfasst das Grundstockvermögen und das sonstige Vermögen einer Stiftung. Zum Stiftungsvermögen zählen dabei nicht nur Geldmittel, sondern auch Unternehmensanteile, Immobilien und Sachwerte. Wichtig ist, dass dieses Vermögen dauerhaft erhalten bleibt und Erträge erwirtschaftet – etwa durch Zinsen und Kapitalmarktanlagen. Nur diese Erträge aus dem Stiftungsvermögen dürfen für die Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden – das Grundstockvermögen mit dem bei der Gründung eingebrachten Mindestkapital bleibt hingegen unangetastet.
Das Stiftungsgeschäft ist die verbindliche Erklärung des Stifters bzw. der Stifterin, eine (selbstständige) Stiftung errichten zu wollen und ein bestimmtes Vermögen dauerhaft zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zu widmen. Zentraler Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist die Stiftungssatzung, in der auch das Stiftungsvermögen festgeschrieben wird.
Die Wahl der Stiftungsform beeinflusst sowohl die Anforderungen an das Kapital als auch die strategischen Einsatzmöglichkeiten. Für Sozialunternehmen, die eine Stiftung gründen möchten, bieten sich insbesondere folgende Stiftungsarten an:
- Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts: eigene Rechtspersönlichkeit und langfristige Wirkung
- Treuhandstiftung: nicht rechtsfähig, unter dem Dach eines Trägers, geringe Gründungskosten
- Verbrauchsstiftung: zeitlich befristet, mit Vermögensverzehr – geeignet für projektbezogene Zwecke
- Bürgerstiftungen: gemeinschaftlich getragen, lokal verankert.
Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Stiftungsvermögen – sofern nichts anderes in der Stiftungssatzung geregelt ist – an das Bundesland, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. Stifterinnen und Stifter sollten in der Stiftungssatzung daher eine klare Regelung zur Vermögensbindung und Mittelverwendung treffen.
Fazit
Für Sozialunternehmen bietet die Gründung einer Stiftung weit mehr als nur eine neue Rechtsform. Sie ist ein strategisches Instrument zur langfristigen Zweckverwirklichung, zur Professionalisierung des Fundraisings und zur strukturellen Trennung von operativem Geschäft und Vermögensverwaltung.
Für die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Höhe des Mindestkapitals entscheidend. Es gibt kein gesetzlich festgeschriebenes Mindestkapital – in den meisten Bundesländern gilt jedoch ein Richtwert von 100.000 Euro.
Wer eine Stiftung gründen möchte, sollte sorgfältig planen, die passende Stiftungsart wählen und sich frühzeitig mit den Stiftungsaufsichtsbehörden abstimmen. Ist das erforderliche Mindestkapital noch nicht erreicht, haben Gründungsinteressierte die Möglichkeit, zunächst einen gemeinnützigen Verein zu gründen und das Vermögen über Spenden und Zustiftungen nach und nach aufzubauen oder eine Treuhandstiftung unter dem Dach einer bestehenden Stiftung zu errichten.
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