Geldanlage für Vereine

Viele gemeinnützige Vereine stehen vor der Herausforderung, ihre Vereinsgelder sinnvoll und rechtssicher anzulegen. Dabei gilt es, den Vereinszweck zu wahren, die Gemeinnützigkeit zu sichern und Rücklagen für die Zukunft zu bilden.

Ein Mann und eine Frau sichten Zahlen und Diagramme auf einem Tablet, während sie mit Kaffee an einem Konferenztisch sitzen.

Erfahren Sie…

  • auf welche Einnahmequellen Vereine zurückgreifen können. 
  • welche rechtlichen Rahmenbedingungen für die Geldanlage von Vereinen gelten. 
  • welche Faktoren die Gemeinnützigkeit gefährden können. 
  • wie eine strategische, sichere und steuerlich saubere Geldanlage über Tagesgeldkonten, Festgeldkonten und Wertpapieranlagen gelingt.
Eine Frau sitzt auf einem Holzgeländer und blickt auf ein ruhiges Meer unter einem klaren Himmel.
Eine Frau sitzt auf einem Holzgeländer und blickt auf ein ruhiges Meer unter einem klaren Himmel.

Welche Einnahmequellen hat ein Verein?

Die Einnahmen und Ausgaben eines Vereins werden in der Regel über ein zentrales Vereinskonto, das als Geschäftsgirokonto auf den Namen des Vereins läuft, verwaltet. 

Mögliche Einnahmequellen eines Vereins sind:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden und Zuwendungen
  • Zuschüsse von öffentlichen Stellen
  • Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (z. B. Veranstaltungen, Verkauf)
  • Kapitalerträge aus angelegtem Vereinsvermögen 

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die Geldanlage von Vereinen?

Bei der Geldanlage von Vereinen gilt es bestimmte Vorgaben zu erfüllen, um die Gemeinnützigkeit zu wahren. So kann eine spekulative Geldanlage beispielsweise als unzulässige Vermögensbildung gewertet werden und zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. 

Die Geldanlage von Vereinen ist in Deutschland durch die Abgabenordnung (AO) geregelt. Besonders relevant sind: 

  • § 55 AO: Die Mittel eines Vereins dürfen gemäß dem Grundsatz der Mittelverwendung nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das bedeutet, die Einnahmen eines Vereins müssen dem Vereinszweck zeitnah zugutekommen und dürfen nicht zur persönlichen Bereicherung verwendet werden. So kann die Vermögensbindung gewährleistet werden.
  • § 62 AO: Die Rücklagenbildung ist erlaubt, wenn sie der Wiederbeschaffung von Vermögensgegenständen oder der langfristigen Sicherung des Vereins dient.
  • Der Freistellungsbescheid des Finanzamtes bestätigt die Steuerbefreiung – er wird alle drei Jahre überprüft.

 

Wann besteht das Risiko, die Gemeinnützigkeit zu verlieren?

Setzen Vereine sich nicht ausreichend mit den Voraussetzungen und Rahmenbedingungen ihrer Geldanlage auseinander, riskieren sie ihren gemeinnützigen Status zu verlieren.  

Die Gemeinnützigkeit ist insbesondere gefährdet, wenn: 

  • Vereinsvermögen spekulativ oder ohne Bezug zum Vereinszweck angelegt wird.
  • Kapitalerträge nicht korrekt versteuert oder nicht satzungsgemäß verwendet werden.
  • Rücklagen unangemessen hoch sind oder nicht zweckgebunden verwendet werden.
  • Der Verein keine ordnungsgemäße Buchführung vorlegt oder der Körperschaftsteuerbescheid negativ ausfällt. 
Carsten Graßhoff, Teamleiter Institutionelle Wertpapierberatung
“Um sich möglichst robust aufzustellen, sollten gemeinnützige Vereine die Möglichkeiten der Rücklagenbildung (§ 62 Abgabenordnung) voll ausschöpfen."

Wie viel Vereinsvermögen darf angelegt werden?

Gemeinnützige Vereine müssen ihr Vereinsvermögen aufgrund des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abgabenordnung) grundsätzlich zeitnah im Sinne des Vereinszwecks verwenden. Lediglich die Erträge des Vereinsvermögens können für freie Rücklagen genutzt werden.

Laut § 62 Abgabenordnung darf ein Drittel dieser Erträge in eine freie Rücklage eingestellt werden. Es empfiehlt sich, die Zuführung von Erträgen zu Rücklagen stets gut zu begründen und zu dokumentieren.

Was sind sichere Anlageformen für Vereine?

Wird das Vereinsvermögen ausschließlich über das Vereinskonto verwaltet, verliert es inflationsbedingt konstant an Wert. Um gezielt Rücklagen zu bilden, ohne dabei eine Gefährdung der Gemeinnützigkeit zu riskieren, sollten Vereine neben ihrem Vereinskonto auf möglichst sichere Anlageformen für ihre Vereinsgelder setzen, die in der Lage sind, die Inflation auszugleichen. Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen kurzfristigen, befristeten und unbefristeten Formen der Geldanlage.

 

  • Kurzfristige Geldanlage: Für alle Gelder, die im Sinne der zeitnahen Mittelverwendung flexibel und kurzfristig verfügbar sein müssen. 

  • Befristete Geldanlage: Für alle Gelder, die sinngemäß nach § 62 Nr. 1+2 AO für bereits geplante Projekte in den kommenden Jahren zurückgelegt sind und über einen festgelegten Zeitraum angespart werden können.

  • Unbefristete Geldanlage: Für alle Gelder, die sinngemäß nach § 62 Nr. 3 einer freien Rücklage zugeführt sind. Diese Gelder müssen weder zeitnah noch für ein bestimmtes Projekt zur Verfügung stehen. Hier sollte in jedem Fall ein Inflationsausgleich angestrebt werden – als Faustregel gilt dabei eine Aktienquote von 30%.

Kurzfristig
Girokonto, Tagesgeld und Kündigungsgeld
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Befristet
Festgeld und sichere festverzinsliche Wertpapiere (z.B. Bundesanleihen)
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Unbefristet
Fonds, ETFs und Vermögensverwaltungslösungen, die eine gemischte Ausrichtung haben
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Frau im Wohnzimmer am Laptop
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Unbefristete Geldanlage: Wertpapieranlagen

Muss die Vereinssatzung angepasst werden, wenn in Wertpapiere investiert werden soll?

In der Realität können nur Wertpapieranlagen den Inflationsausgleich – also den realen Werterhalt – bewerkstelligen. Sie bergen jedoch ein höheres Verlustrisiko als konservative Anlageformen.

Eine Anpassung der Vereinssatzung ist bei der Anlage in Wertpapiere nicht erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch, entsprechende Richtlinien zur Vermögensverwaltung in separaten Anlagerichtlinien festzuhalten und zu dokumentieren. Im Gegensatz zu Satzungsänderungen, die eine notarielle Beurkundung erfordern, können Anlagerichtlinien durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung verabschiedet und bei Bedarf angepasst werden.

 

Was passiert, wenn die Wertpapieranlagen eines Vereins Verlust machen?

Verluste aus Wertpapieranlagen oder anderen Investitionen können problematisch sein, wenn sie nicht mit dem Vereinszweck vereinbar sind. In solchen Fällen kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit infrage stellen. Wenn kein gültiger Freistellungsbescheid vorliegt, droht zudem ein Kapitalertragssteuerabzug

Fazit

Die Geldanlage von Vereinen erfordert Sorgfalt, Transparenz und eine klare Orientierung am Vereinszweck. Mit einer ausgewogenen Anlagestrategie in Form von kurzfristigen, befristeten und unbefristeten Anlageformen lassen sich Vereinsgelder sinnvoll einsetzen und verwalten – ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden.

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