Page 28 - Sozialus 3-2021
P. 28

 RECHTSENTWICKLUNG
 Wissenswertes
Rechtsentwicklung
 Gemeinnützigkeitsrecht
Nur ein Satzungszweck muss jedes Jahr gefördert werden
Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn eine Körperschaft mit mehreren steuerbegünstigten Satzungs- zwecken davon einen oder mehrere auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht verfolgt, solange sie in jedem Jahr min- destens einen ihrer Satzungszwecke fördert. Eine Satzungs- änderung ist erst dann erforderlich, wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt.
OFD Ffm. Verf. v. 03.03.2021 – S 0177 A – 6 – St 53 unter Tz. 1.2.
Grunderwerbsteuerrecht
Grunderwerbsteuerfreie Bagatellgrenze auf 90 % abgesenkt
Der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegt nicht nur die Übertra- gung von Grundstücken, sondern auch die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit Grundbesitz. Bisher blieben aber Erwerbe von weniger als 95% der Gesellschaftsanteile von der Grunderwerbsteuerpflicht ausgenommen. Ab dem 1. Juli 2021 entsteht die Grunderwerbsteuerpflicht bereits dann, wenn 90% der Gesellschaftsanteile von einem Gesell- schafter erworben werden oder binnen zehn Jahren den Eigen- tümer wechseln.
§ 1 Abs. 2b, Abs. 3, Abs. 3a GrEStG n.F., BR-Drs. 320/21.
Einkommensteuerrecht
Aufwendungen für einen Schulhund sind Werbungskosten
In Abweichung zur bisherigen Rechtsauffassung akzeptiert der BFH nunmehr, dass der Halter die allgemeinen Kosten eines Schulhundes im Rahmen eines Konzepts der tiergestützten Pädagogik zur Hälfte und die Kosten der Ausbildung zum Thera- piehund sogar vollständig als Werbungskosten absetzen kann, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unter- richtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.
BFH, Urteil v. 14.01.2021 – VI R 15/19.
Stiftungsrecht
Stiftungsaufsicht kann Organfehlbesetzungen verhindern
Gegen eine satzungswidrige Vorstandsbesetzung kann die Stiftungsaufsicht im Wege sofort vollziehbarer Anordnungen vorgehen, um interessengeleitete, für die Stiftung nachteilige Vorstandsbeschlüsse zu vereiteln.
VG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 18.12.2020 – 6 B 48/20.
Vereinsrecht
Eine Anfechtung wegen äußerer Störungen der Mitglieder- versammlung muss bereits während der Störung erfolgen Den Versammlungsablauf störende äußere Verhältnisse des Versammlungsortes (z. B. unzumutbare Temperaturen) können
28
Bildnachweis: Adobe Stock












































































   26   27   28   29   30