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Wir zeigen Ihnen, wer Sie beim Wiederaufbau der sozialen Infrastruktur in den Hochwassergebieten unterstützt.
Für unsere Kunden in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft haben wir ein Sonderkreditprogramm mit einem Gesamtvolumen von 250 Mio. Euro und einem Zinssatz von 0 % zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen aufgelegt.
In vielen Bereichen der Sozialwirtschaft ist die Liquiditätssituation aufgrund der Hochwasser-Situation sehr angespannt.
Zahlreiche Einrichtungen und Dienste der Sozial- und Gesundheitswirtschaft sind von der Katastrophe betroffen: Pflegeheime oder Kitas mussten geschlossen oder geräumt werden, Gebäude sind nicht mehr nutzbar, ambulante Pflege kann durch die Zerstörung der Infrastruktur nicht in gewohnter Form geleistet werden, Geschäftsstellen der Träger wurden zerstört etc.
Dies vorausgesetzt, hat die Bank für Sozialwirtschaft AG ein Sonderkreditprogramm zur Stärkung des Liquiditätsbedarfs in Höhe von EUR 250 Mio. von Trägern in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft erarbeitet.
Wir bieten unseren Kunden:
Die Teilnahme am BFS-Liquiditätshilfeprogramm mit individuellen Volumina (maximal zwei Monatsumsätze / 15 Mio. Euro pro Kreditnehmereinheit) zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Hochwasser-Situation stehen
Zinssatz 0,00 %
Laufzeit von 24 Monaten als widerrufliche Kontokorrentlinie
Das erwarten wir von Ihnen:
Bringen Sie einfach einen Nachweis über einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufgrund aktueller und künftiger Einnahmerückgänge bei, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hochwasser stehen ( z. B. für Mehrkosten durch Überbrückungslösungen bei eingeschränkter Nutzbarkeit der Einrichtungen).
Antragsberechtigt für unser BFS-Liquiditätshilfeprogramm sind alle Unternehmen, Verbände, Stiftungen und andere Organisationen, die insbesondere in den Leistungsbereichen Soziales (Senioren-, Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe), Gesundheit und Bildung tätig sind.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch! Sprechen Sie Ihre*n Firmenkundenbetreuer*in direkt an:
Gewährung von Kurzarbeitergeld für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, wenn Arbeits- und Entgeltausfälle unvermeidbar sind und die Fördervoraussetzungen vorliegen.
Investitionskredit Kommunale Unternehmen
Bereitgestellt werden sollen Betriebsmittelkredite für Unternehmen in kommunaler Trägerschaft sowie gemeinnützige Organisationen zur Beseitigung von Hochwasserschäden.
Investitionskredit Kommunen
Die KfW stellt 500 Mio. Euro für Kommunen zur Beseitigung von Hochwasserschäden zur Verfügung. Der „Investitionskredit Kommunen“ wird mit einer Laufzeit von 20 Jahren sowie einem subventionierten Zins von -1,00 % zur Verfügung gestellt.
Freie gemeinnützige Organisationen können zur Beseitigung von Schäden an Immobilien, Inventar und Fahrzeugen finanziellen Hilfen beantragen. Die Fluthilfe 2021 umfasst eine Soforthilfe zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und Barrierefreiheit sowie die Investitionsförderung zur Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Ersatzbeschaffung für beschädigtes Inventar, sowie zur Ersatzbeschaffung und Reparaturen von Fahrzeugen.
Das Ausbauhilfegesetz 2021 umfasst das Sondervermögen zum Wiederaufbau der vom Hochwasser verwüsteten Regionen sowie die vorrübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021. Das Gesetz wurde am 7. September vom Bundestag beschlossen. Am 10. September wurde der "Aufbauhilfe 2021" vom Bundesrat zugstimmt. Der Fonds wird insgesamt 30 Milliarden Euro umfassen. Zwei Milliarden sind dafür vorgesehen, Schäden an der bundeseigenen Infrastruktur zu beseitigen, also etwa an Autobahnen. Diese Kosten trägt der Bund alleine. Der Rest des Sondervermögens wird für Schäden an landeseigener und an kommunaler Infrastruktur sowie an Privateigentum (Privathaushalte, Unternehmen, soziale Organisationen) verwendet werden. Die 28 Milliarden Euro werden dabei zur Hälfte vom Bund und zur anderen Hälfte von allen Bundesländern gemeinsam getragen.
Wesentliche Punkte:
Zielgruppe des Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021'" sind geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie andere Einrichtungen, worunter private und öffentliche Einrichtungen fallen (unabhängig von ihrer Rechtsform oder einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht; z. B. Vereine, Stiftungen, gemeinnützige und nicht gemeinnützige Einrichtungen in öffentlicher oder freier Trägerschaft), soweit keine vollständige Entschädigung von dritter Seite, insbesondere von Versicherungen, geleistet wird.
Betroffenen Bürger*innen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 Prozent des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100 Prozent des ermittelten Schadens. Darüber hinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen.
Für begründete Härtefälle sind Einzelfallregelungen möglich, um bis zu 100 Prozent des Schadens auszugleichen. Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird.
Zur Wiederherstellung der Infrastruktur – hierzu zählen auch Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und sonstige soziale Angebote unabhängig von der Trägerschaft – kann die Billigkeitsleistung bis zu 100 Prozent des entstandenen Schadens betragen.
Tritt eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung infolge der Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers auf, ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 31. Januar 2022 ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Betroffene Gemeinden können bis zum 31. Dezember 2022 bei der Zulassung von mobilen Unterkünften für Personen und mobilen Infrastruktureinrichtungen von den Vorschriften des BauGB abweichen, unter der Voraussetzung, dass die genannten Räumlichkeiten andernfalls nicht oder zumindest nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Was unter „mobilen Infrastruktureinrichtungen“ zu verstehen ist, wird im Gesetzentwurf nicht definiert. In der Gesetzesbegründung werden nur „Rathaus, Schule und Kindertagesstätte“ beispielhaft erwähnt.
Anträge können bei folgenden Instituten gestellt werden:
Für Bayern: steht noch aus
Für Rheinland-Pfalz: ISB >>Link
Für Nordrhein-Westfalen: NRW.Bank >>Link
Für Sachsen: steht noch aus >>Link
Es können Zuschüsse gewährt werden u. a. für die Instandsetzung von Gebäuden sowie die Reparatur oder Wiederbeschaffung von zur Weiterführung des Betriebs erforderlichem Betriebsvermögen.
Zu den möglichen Zuwendungsempfängern zählen auch sozialen Einrichtungen.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat ein Paket an steuerlichen Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht, welches u.a. folgende Aspekte umfasst:
Sonderabschreibungen beim Wideraufbau von Betriebsgebäuden
Unschädlichkeit für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, wenn die im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Hochwassers in Bayern erhaltenen Mittel ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet werden.
Gewähren von Stundungen und Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen
Modifizierte Voraussetzungen bei den Produkten Startkredit, Universalkredit und Investivkredit möglich.
Für den Wiederaufbau stehen in Nordrhein-Westfalen Mittel aus dem Aufbaufonds 2021 des Bundes und der Länder bereit. Privathaushalte, Unternehmen und Kommunen können die Aufbauhilfen ab sofort online für die Instandsetzung der Unwetterschäden beantragen.
Das nordrhein-westfälische Ministerium der Finanzen hat ein Paket an steuerlichen Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht, welches u.a. folgende Aspekte umfasst:
Bis zu 30 Prozent der Kosten für den Wiederaufbau von Betriebsgelände und bis zu 50 Prozent der Kosten für die Wiederbeschaffung beweglicher Anlagegüter können als Sonderabschreibungen angesetzt werden.
Stundungen und Erlassen der Gewerbesteuer können bei den jeweiligen Gemeinden beantragt werden.
Als Soforthilfe der unwetter- bzw. hochwasserbedingten Schäden können gewerbliche Antragsteller zum Beispiel Ersatzinvestitionen für durch Unwetter beschädigte Wirtschaftsgüter oder Kosten für Aufräum- oder Reinigungsarbeiten finanzieren.
Kleine und mittlere Unternehmen, die durch Hochwasser bzw. Starkregen Schäden erlitten haben, können eine bis zu 80%ige Ausfallbürgschaft bei Krediten bis zu 2,5 Mio. Euro bzw. eine bis zu 50%ige Bürgschaft bei Krediten bis zu 5 Mio. Euro erhalten. Verbürgt werden Förderkredite der KfW und/oder der NRW.Bank sowie Hausbankmittel.
Für den Wiederaufbau stehen in Rheinland-Pfalz Mittel aus dem Aufbaufonds 2021 des Bundes und der Länder bereit. Unternehmen, Angehörige Freier Berufe, Privatpersonen, Vereine, Stiftungen und Religionsgemeinschaften können ab sofort bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Anträge online stellen.
Das rheinland-westfälische Ministerium für Finanzen hat ein Paket an steuerlichen Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht, welches u.a. folgende Aspekte umfasst:
Unter bestimmten Voraussetzungen können steuerbegünstigte Körperschaften die in Sonderaktionen eingeworbenen Spenden an Einrichtungen weiterleiten oder die gesammelten Mittel unmittelbar selbst zur Unterstützung der vom Unwetter Geschädigten einsetzen, ohne dass ihr Gemeinnützigkeitsstatus bedroht ist.
Öffentlichkeitswirksame Unterstützungsleistungen von Unternehmen an die Opfer der Hochwasserflut können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Unterstützungsleistungen von Unternehmen an geschädigte Geschäftspartner können zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Bei der Verwendung unternehmerischer Gegenstände oder der Erbringung von Hilfsleistungen zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden wird befristet bis zum 31. Oktober 2021 auf die Besteuerung sogenannter unentgeltlicher Wertabgaben verzichtet.
Von der Flutkatastrophe betroffene Kunden der Investitions- und Strukturbank (ISB) können Tilgungsstundungen und Zinsaussetzungen für Darlehen beantragen. Dies bezieht sich auf Programmdarlehen in der gewerblichen Förderung sowie Programme der Wohnraumförderung.
Die Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz flankiert diese Unterstützungsmaßnahme dadurch, dass sie Tilgungsaussetzungen zugunsten der durch das Institut verbürgten Finanzierungen schnell und unbürokratisch zustimmen wird.
Weiterführende Informationen ISB
Weiterführende Informationen BB (Punkt "Hochwasser-Sofortmaßnahme")
Die Meldungen werden fortlaufend aktualisiert. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen wird kein Anspruch auf Vollständigkeit der Informationen erhoben.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre*n persönliche*n Firmenkundenbetreuer*in oder kontaktieren Sie uns direkt per E-Mail:
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