Page 28 - Sozialus 5-2018
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 RECHTSENTWICKLUNG
 Wissenswertes
Rechtsentwicklung
 Gemeinnützigkeitsrecht
Krankenhaus-Zweckbetrieb vom BFH großzügig definiert
Im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung umfasst der Krankenhaus-Zweckbetrieb nach § 67 AO alle von einem Krankenhaus typischerweise gegenüber den Patienten erbrach- ten Leistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags. Dazu gehören auch ambulante Chef- und Oberarztbehandlungen, solange der behandelnde Arzt nicht außerhalb des Kranken- hausbetriebs als niedergelassener Arzt tätig wird, und die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur anschließenden Verabreichung an die nach § 116 SGB V ambu- lant behandelten Patienten.
BFH, Urteil v. 06.06.2019 – V R 39/17.
Erweiterte Gewinnpauschalierung beim Sponsoring
Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der steuerbegüns- tigten Tätigkeit gemeinnütziger Organisationen bleiben steuer- pflichtig. Hierbei darf aber ein mit 15 % pauschalierter Gewinn angesetzt werden (§ 64 Abs. 5 Nr. 1 AO). Die Finanzverwaltung stellte zusätzliche Restriktionen auf, die der BFH jetzt abge- lehnt hat. Weder muss die gemeinnützige Organisation an der Werbemaßnahme aktiv mitwirken noch muss ein unmittel- barer räumlicher Zusammenhang der Werbemaßnahme mit der steuerbegünstigten Tätigkeit bestehen.
BFH, Urteil v. 26.06.2019 – V R 70/17.
Mittelverwendungsauflage muss zeitraumbezogen sein
Wenn eine gemeinnützige Organisation nach Auffassung des Finanzamts unzulässig Mittel angesammelt hat, muss es vor Aberkennung der Gemeinnützigkeit in der Regel eine Frist zur Mittelverwendung setzen (§ 63 Abs. 4 AO). Hierbei darf das Finanzamt den Fristablauf zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich nicht an ein festes Datum knüpfen, sondern nur einen Zeitraum ab Beginn der Bestands- kraft der Mittelverwendungsauflage festsetzen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 07.06.2019 – 12 K 1566/18 AO.
Keine Aussetzung einer Mittelverwendungsauflage
Gegen eine Mittelverwendungsauflage nach § 63 Abs. 4 AO kann nach Auffassung des Gerichts kein Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung (gegebenenfalls aber ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) gestellt werden, da der Verwaltungs- akt nicht vollziehbar sei. Denn das Finanzamt müsse nach erfolg- losem Ablauf der Mittelverwendungsfrist gesondert über die Aberkennung der Gemeinnützigkeit entscheiden.
FG Düsseldorf, Beschluss v. 28.01.2019 – 12 V 2436/18 A (AO).
Umsatzsteuerrecht
Ermäßigter Steuersatz bei Sachlotterie
Die Losverkäufe unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Gesamtpreis der Lose je genehmigte Sachlotterie zu
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