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Gesundheits-/Sozialwirtschaft aktuell, 19.12.2014
In Nordrhein-Westfalen wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Pflegesektors grundlegend verändert. Nach über zwei Jahren Verfahrensdauer fand der Reformprozess am 1. Oktober 2014 seinen Abschluss mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen – kurz GEPA.
Als sogenanntes Artikelgesetz umfasst das GEPA sowohl das Leistungsrecht (Pflegegesetz) als auch das Ordnungsrecht (Heimgesetz) des Landes NRW:
Das GEPA und seine beiden Durchführungsverordnungen sind im Laufe des Oktobers 2014 in Kraft getreten.
Zentrale Regelungsbereiche des APG sind
Anders als beim bisherigen Landespflegegesetz geht der Anwendungsbereich des APG über das Thema Pflege hinaus. Gemäß APG sind bei der Gestaltung der Versorgungsstrukturen auch zu berücksichtigen:
Gemäß § 4 Abs. 1 APG tragen in NRW die Kreise und kreisfreien Städte die Verantwortung für die Verfüg-barkeit einer den örtlichen Bedarfen entsprechenden pflegerischen Infrastruktur. Die von den Kommunen durchzuführende örtliche Pflegeplanung erfährt durch das APG eine deutliche Ausweitung und Aufwertung. So sind u. a. übergreifende Aspekte einer altengerechten Quartiersentwicklung und die Angebote des Gesundheitswesens im Planungsprozess zu berücksichtigen (§ 7 APG). Neu ist auch, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe künftig die Förderung zusätzlicher (teil-) stationärer Plätze innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches von einer Bedarfsbestätigung durch die örtliche verbindliche Bedarfsplanung abhängig machen kann (§ 11 Abs. 7 APG).
Im Bereich der vollstationären Dauerpflege beteiligt sich der örtliche Sozialhilfeträger weiterhin in Form eines bewohnerbezogenen, einkommens- und vermögensabhängigen Pflegewohngelds am Investitionskostenanteil des Heimentgelts (§ 14 APG und §§ 13 bis 16 DVO APG). Bei Neubauvorhaben ist die neue Regelung zu beachten, dass die Förderung von einer Bedarfsbestätigung abhängig sein kann (s. o.).
Auch für die Tages- und Nachpflege sowie für die Kurzzeitpflege sieht das APG weiterhin eine Investitionskostenförderung vor (§ 13 APG und §§ 17 bis 22 DVO APG). Förderberechtigt sind die entsprechenden Einrichtungen. Diesen wird auf Antrag ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für tatsächliche Belegungstage gewährt. Die Förderung ist unabhängig von Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person. Sie soll die gesondert berechenbaren Investitionskosten vollständig abdecken. Somit dürfen Nutzer von geförderten Einrichtungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege nicht zusätzlich mit Investitionskosten belastet werden.
Bei der Förderung von ambulanten Pflegediensten ergeben sich durch das APG zwei maßgebliche Veränderungen (§ 12 APG und §§ 23 bis 25 DVO APG). Zum einen wird die Fördersystematik umgestellt. Die pauschale Förderung wird künftig nicht mehr auf Basis der erbrachten Pflegestunden für Leistungen nach dem SGB XI kalkuliert sondern auf Grundlage des Gesamtumsatzes des Pflegedienstes. Bei diesem Gesamtumsatz werden jetzt alle Leistungen berücksichtigt, für die eine Vergütung nach dem SGB XI vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. So sind künftig auch zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI eingeschlossen. Darüber hinaus werden in die Kalkulation des Gesamtumsatzes nun auch Vergütungsbestandteile aufgenommen, die von pflegebedürftigen Personen oder Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (gem. § 45 a SBG XI) selbst oder durch andere Kostenträger als den gesetzlichen oder privaten Pflegekassen getragen werden. Zum anderen umfasst die Förderung künftig auch Aufwendungen für den Betrieb einer anbieterverantwortet ambulant betreuten Wohngemeinschaft (nach § 24 Abs. 3 WTG, s. u.).
Vor dem Hintergrund der entsprechenden Urteile des Bundessozialgerichts vom 8. September 2011 sowie der im Dezember 2012 erfolgten Änderung des § 82 SGB XI sah die Landesregierung in NRW die Notwendigkeit für eine Neugestaltung der Refinanzierung der Investitionskosten über die Heimentgelte (vgl. BFS Info 9/14). Bescheide über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Investitionskosten, die für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 ergangen sind, gelten bis zum 31. Dezember 2015 fort (§ 22 Abs. 1 APG). Ab dem 1. Januar 2016 greift das nachfolgend beschriebene neue Verfahren. Die Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen erfolgt künftig jeweils für zwei Kalenderjahre.
Größtenteils aufgegeben wurde der Ansatz von Pauschalen für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Investitionskosten und für deren Umlage auf die Bewohner. Beispielsweise setzte die bisherige gesonderte Berechnungsverordnung die als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Investitionskosten für neue stationäre Einrichtungen (Betriebsaufnahme nach dem 1. April 2008) pauschal auf 85.250 Euro fest. Seit GEPA ist auf Basis der tatsächlichen Werte der Baukosten und der Nettogrundfläche bzw. des tatsächlichen Restwerts zu kalkulieren. Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber von dem Ansatz eines pauschalen Auslastungsgrades von 95 % verabschiedet. Maßgeblich für die Verteilung der Aufwendungen ist künftig die durchschnittliche Auslastung in den letzten drei Jahren; mindestens aber 90 %. Liegt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei Antragstellung weniger als drei volle Kalenderjahre zurück, ist eine durchschnittliche Belegung von mindestens 80 % anzusetzen.
Mit dem GEPA bzw. dem APG haben sich die Angemessenheitsgrenzen für Neubaumaßnahmen und Modernisierungen verändert (§ 2 DVO APG). Im Bereich der vollstationären Pflege gelten maximal 53 qm Nettogrundfläche pro Platz, 1.887 Euro pro qm und damit ein Wert von 100.011 Euro pro Platz als opportun. Teilstationäre Pflegeeinrichtungen können bis zu 18 qm Nettogrundfläche ansetzen; bei ebenfalls maximal 1.887 Euro pro qm ergibt sich ein Höchstbetrag von 33.966 Euro pro Platz. Diese Kostenwerte werden entsprechend der Entwicklung des Preisindex für Wohngebäude in NRW fortgeschrieben.
Angemessenheitsgrenzen für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten des GEPA erfolgten, sind in einer Anlage zur DVO APG aufgeführt. In der Vergangenheit anerkannte Überschreitungen der Angemessenheitsgrenzen gelten fort, soweit sie durch tatsächliche, belegbare Aufwendungen begründet waren. Sind Modernisierungsmaßnahmen erforderlich, um zwingend umzusetzende gesetzliche Vorgaben zu erfüllen oder das Gebäude dem jeweils aktuellen Stand pflegefachlicher, energetischer oder sonstiger baulicher Erkenntnisse anzupassen, können die vorgenannten Angemessenheitsgrenzen überschritten werden. Dabei sind u.a. die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gem. § 10 Abs. 3 APG zu berücksichtigen.
Durch das APG und seine Durchführungsverordnung ergeben sich auch Änderungen in den Abschreibungsmodalitäten für langfristige und sonstige Anlagegüter. Grundsätzlich sind die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen Anlagegütern bezogen auf den Zeitpunkt der Her-stellung oder Anschaffung als Gesamtbetrag festzustellen und bei der Ermittlung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen im Wege der gleichmäßigen Aufteilung so lange zu berücksichtigen, bis der Gesamtbetrag vollständig aufgeteilt wurde (§ 2 Abs. 1 DVO APG).
Der Abschreibungshorizont beträgt weiterhin i. d. R. 50 Jahre (AfA 2 % p. a.). Bei bestimmten Investitionsanlässen ist künftig eine doppelt so hohe Abschreibung vorgesehen (25 Jahre, 4 % p. a.). Hierzu zählen Modernisierungsmaßnahmen, mit denen zwingende gesetzliche Auflagen umgesetzt werden oder das Gebäude dem jeweils aktuellen Stand pflegefachlicher, energetischer und sonstiger baufachlicher Erkenntnisse angepasst wird. Bei letzterem sind gemäß § 3 Abs. 1 DVO APG jedoch weitere Vorgaben zu beachten hinsichtlich des Vorrangs gesetzlicher Auflagen und der Deckelung auf die Angemessenheitsgrenzen. Mit 4 % p. a. können ebenfalls Ersatzneubauten abgeschrieben werden, wenn sie nachweislich günstiger als eine Bestandssanierung sind, sowie der Neubau von Einrichtungen der Tagespflege.
Eine Besonderheit bei Ersatzneubauten ist das „Pooling“ von Plätzen aus mehreren Einrichtungen in einem Neubau. Falls Folgeinvestition an Gebäuden, die erforderlich sind, zwingende gesetzliche Vorgaben umzusetzen, zu einer Reduktion der Platzzahl in einer oder mehreren Einrichtungen eines Trägers führen, kann der Träger bis zum 31. Juli 2018 die wegfallenden Plätze aus mehreren Einrichtungen in einem Neubau zusammenfassen. Für diesen Neubau gilt ein Refinanzierungszeitraum von 25 Jahren (§ 3 Abs. 7 DVO APG).
Eine Sonderregelung ist auch für die Tilgungsfinanzierung bei stationären Bestandseinrichtungen vorgesehen (§ 2 Abs. 7 DVO APG). Abweichend von einer Verteilung der darlehensfinanzierten Aufwendungen auf 50 Jahre kann eine Anerkennung der vertraglich geschuldeten Tilgungsleistungen beantragt werden, wenn das Darlehen in seiner Laufzeit eine vollständige Rückzahlung vorsieht. In diesem Fall ist die Gesamtsumme der bis zur Volltilgung noch verbleibenden Tilgungsbeträge gleichmäßig auf den restlichen Tilgungszeitraum zu verteilen. Die umlagefähige Gesamtsumme von Tilgungsbeträgen ist auf den ermittelten Restwert der Einrichtung beschränkt.
Aufwendungen für Herstellung, Anschaffung und Aufrechterhaltung sonstiger Anlagengüter sind – im Rahmen der oben genannten Angemessenheitsgrenzen für die Gesamtaufwendungen pro Platz – mit 11 % der indexierten Erstinvestitionssumme (bzw. des marktüblichen Kaufpreises bei Miet- oder Leasinggegenständen) jährlich anerkennungsfähig (AfA über neun Jahre; vgl. § 4 DVO APG). Die durch Umlage auf das Heimentgelt generierten Mittel können grundsätzlich jahresübergreifend eingesetzt werden. Allerdings ist eine Anerkennung der Umlagebeträge nur solange gegeben, bis eine etwaige „Rücklage“ auf das Vierfache des Jahreswertes angewachsen ist. Reicht der Mittelbestand im „Topf sonstige Anlagegüter“ nicht aus, um eine dringend erforderliche Investition in die sonstigen Anlagegüter zu finanzieren, können hierfür auch Mittel eingesetzt werden, die zur Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für Gebäude und andere langfristige Anlagegüter vereinnahmt wurden (s. u.). Ist dies nicht möglich, kann zur Finanzierung auch ein Darlehen in Anspruch genommen werden.
Bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme vor Inkrafttreten der DVO APG sowie für Neubauten mit vorliegender Abstimmungsbescheinigung gilt Bestandsschutz hinsichtlich der Höhe der anerkennungsfähigen Aufwendungen und der Verteilungszeiträume (§ 11 Abs. 4 bis 7 und § 2 Abs. 6 DVO APG).
Für die Instandhaltung und Instandsetzung langfristiger Anlagegüter ist künftig ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 18,77 Euro pro qm Nettogrundfläche anerkennungsfähig. Der Betrag wird gem. des Preisindex für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in NRW fortgeschrieben. Die Einnahmen müssen tatsächlich in Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung fließen. Sie können jahresübergreifend eingesetzt werden; allerdings ist ein „Ansparen“ nur bis zum zehnfachen Jahreswert zulässig. Bei unzureichendem Mittelbestand im „Topf Instandhaltung/Instandsetzung“ kann zur Finanzierung dringender Maßnahmen zunächst auf Mittel des „Topfes sonstige Anlagengüter“ und danach auf Fremdkapitaldarlehen zurückgegriffen werden.
Paragraf 5 der DVO APG regelt die Anerkennungsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen. Sofern nicht genügend Eigenkapital vorhanden ist, kann die Herstellung, der Ersatz und die Instandhaltung von langfristigen Anlagegütern grundsätzlich mit Fremdkapitaldarlehen finanziert werden. Anerkennungsfähig sind nachgewiesenen Zinszahlungen für Darlehen mit marktüblichen Laufzeiten und Konditionen. Hinzu kommen Finanzierungsaufwendungen während der Bauzeit und Aufwendungen zur Darlehenssicherung. Zur Finanzierung eingesetztes Eigenkapital wird künftig nicht mehr pauschal mit 4 % p. a. sondern mit dem Vorjahresdurchschnitt der „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / Mittlere Restlaufzeit von über 15 bis 30 Jahre / Monatswerte“ zzgl. eines Risikoaufschlags in Höhe von 0,5 % verzinst. Auf Basis des entsprechenden Durchschnittswertes für das Jahr 2013 (ca. 2,37 %) ergäbe sich aktuell eine Eigenkapitalverzinsung von 2,87 % (inkl. 0,5 % Risikoaufschlag). Keine Verzinsung wird für zweckgebundene Zuwendungen von Stiftungen oder Dritten anerkannt.
Pachtzinsen für betriebsnotwendige Grundstücke sind gem. § 7 DVO APG anerkennungsfähig, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Erbbauzinsen für vergleichbare Grundstücke liegen. Zusätzlich zu der Gebäudegrundfläche und den für die Erschließung erforderlichen beziehungsweise planungsrechtlich vorgeschriebenen Verkehrsflächen können Freiflächen bis max. 50 qm je vorgehaltenem Platz berücksichtigt werden. Nicht anerkennungsfähig sind allerdings Pacht- und Erbbauzinsen für Grundstücke, die ab dem 1. Februar 2014 vom Einrichtungsträger an einen Dritten veräußert wurden bei Fortsetzung des Betriebs.
Grundsätzlich umlagefähig sind Miet- und Pachtaufwendungen für Anlagegüter. Dies jedoch nur bis zu einer Höhe, welche für Anlagegüter im Eigentum des Trägers anerkennungsfähig wäre. Eine entsprechende Vergleichsberechnung ist in § 8 DVO APG geregelt. Sie kann auf konkreten oder fiktiven Werten beruhen. Der Träger hat sich bei der Antragstellung zur erstmaligen Feststellung nach der neuen DVO für eine der Alter-nativen zu entscheiden. Im Rahmen der beiden nachfolgenden Festsetzungsverfahren kann die Entscheidung einmal verändert werden. Danach ist der Träger dauerhaft an das gewählte Verfahren gebunden. Bei Sale-and-lease/rent-back-Transaktionen, die nach dem 1. Februar 2014 durchgeführt wurden bzw. werden, erfolgt immer eine konkrete Vergleichsberechnung.
Für eine konkrete Vergleichsberechnung sind sämtliche Angaben über die tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Vermieters einzureichen, die auch für eine Einrichtung im Eigentum des Trägers vorzulegen sind. Der Vermieter bzw. Verpächter hat folglich seine Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einschließlich der Finanzierungskosten offen zu legen. Die Berechnung erfolgt durch Anwendung aller für eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften der DVO APG.
Die fiktive Vergleichsberechnung orientiert sich an dem nach den Regeln der DVO APG zu ermittelnden Wert des langfristigen und sonstigen Anlagevermögens. Davon werden 85 % dem langfristigen Anlagevermögen zugeschlagen. Für dieses wird eine Nutzungsdauer von 50 Jahren angesetzt (AfA 2 % p. a.). Die verbleibenden 15 % sind als sonstiges Anlagevermögen mit 10 % p. a. abzuschreiben.
Für 80 % des Anlagevermögens werden fiktive Darlehenszinsen angesetzt. Zu Grunde gelegt wird der durchschnittliche Zinssatz für Darlehen mit 10 Jahren Laufzeit und einer durchschnittlichen jährlichen Tilgung von 2 % in den zwölf Monaten vor erstmaliger Inbetriebnahme der Einrichtung. Für die restlichen 20 % des Anlagevermögens werden fiktive Eigenkapitalzinsen nach den Maßgaben der DVO APG veranschlagt. Hinzu kommen 1,15 % p. a. als Instandhaltungspauschale. Von dem so ermittelten Gesamtbetrag sind etwaige öffentliche Zuschüsse abzuziehen. Umfasst der Mietvertrag neben den langfristigen und sonstigen Anlagegütern auch das der Einrichtung dienende Grundstück, so erhöht sich der Vergleichsbetrag um ein entsprechendes Nutzungsentgelt, dessen Höhe nach den Regelungen zum Erbbauzins zu ermitteln ist.
Nimmt der Vermieter auf Bitte des Mieters eine Modernisierung vor bzw. hat er sie in der Vergangenheit vorgenommen, so werden die tatsächlich nachzuweisenden und erforderlichen Modernisierungsaufwendungen mit einer Abschreibungsrate von 4 % p. a. dem Vergleichsbetrag aufgeschlagen. Führt sie Modernisierung zu einer Vergrößerung der tatsächlichen Nettogrundfläche, werden hierfür zusätzliche Instandhaltungsaufwendungen berücksichtigt.
Obliegt dem Träger ganz oder teilweise die Durchführung der Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen an dem Gebäude, so können die hierfür nach Maßgabe der DVO APG zu kalkulierenden Aufwendungen neben den Miet- bzw. Pachtzahlungen berücksichtigt werden. Die anerkennungsfähige Miet- bzw. Pacht verringert sich um diese zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen. Insgesamt darf die Höhe der Aufwendungen nicht die Angemessenheitsgrenzen des Eigentumsmodells überschreiten.
Besteht ein Miet- oder Pachtverhältnis bereits vor Inkrafttreten der DVO APG und wurden die hiermit verbundenen Aufwendungen bereits vor dem 1. Februar 2014 als betriebsnotwendig anerkannt, gilt die Anerkennung für die am 1 .Februar 2014 vertraglich geschuldeten Miet- bzw. Pachtaufwendungen fort (Vertrauensschutz). Übersteigen die Beträge die Obergrenzen der fiktiven Vergleichsberechnung, gilt die Anerkennung längstens bis zum 31. Dezember 2019. Mieterhöhungen sind in diesem Falle ausgeschlossen. Liegen Miete oder Pacht unterhalb des Vergleichsbetrags, können Anhebungen unter Beachtung der zeitlichen und prozentualen Grenzen des § 558 BGB erfolgen.
Ab dem 1. Januar 2015 sind Mieten bzw. Pachten nur anzuerkennen, soweit sie nicht mehr als 10 % über den fiktiven Vergleichsbeträgen liegen. Weitere Ausnahmengenehmigungen zur Überschreitung der Vergleichsbeträge für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 können von der zuständigen Behörde erteilt werden. Indexierungen der vertraglich geschuldeten Miet- bzw. Pachtzinsen sind künftig nicht mehr zulässig.
Durch die neuen Regelungen für die Anerkennungsfähigkeit von Mieten und Pachten werden bestehende Mietverträge nicht automatisch unwirksam. Vielmehr kann die Refinanzierung der vertraglich geschuldeten Miethöhe künftig unter Umständen nur zum Teil über den Investitionskostensatz am Heimentgelt gedeckt werden.
Das neue Alten- und Pflegegesetz macht differenzierte Vorgaben für Planung, Förderung und Refinanzierung von Aufwendungen für verschiedene Wohnformen und Investitionsanlässe. Insgesamt wird die Zielvorgabe der Landesregierung deutlich, in stationären Bestandseinrichtungen die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungsmaßnahmen zu ermöglichen, einen Wegfall von stationären Pflegeheimplätzen weitgehend zu vermeiden und förderliche Rahmenbedingungen für des Ausbau von Angeboten wie der teilstationären Tages- und Nachtpflege zu schaffen.
Träger und Investoren sind nun gefordert, Risiken und Chancen der veränderten Rahmensetzung für ihr derzeitige Geschäftsmodell und die weiteren Planungen zu identifizieren. Zeitnah sind die notwendigen nächsten Schritte in die Wege zu leiten. Dies ist in den Kontext etwaiger baulicher Veränderungen zu setzen, die sich u. a. aus dem modifizierten Wohn- und Teilhabegesetz ergeben können. Die entsprechenden Veränderungen im ordnungsrechtlichen Rahmen für die Wohn- und Betreuungsangebote für Senioren in NRW werden nachfolgend betrachtet.
Das WTG regelt für die Einrichtungen und Dienste in NRW die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die Wohnqualität, das Personal, die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Nutzer, die Anzeige- und Dokumentationspflichten sowie die Veröffentlichung von Prüfberichten. Sein Anwendungsbereich ist deutlich weiter gefasst als beim bisherigen WTG aus dem Jahr 2008. In den ordnungsrechtlichen Schutz sind neben vollstationären Pflegeeinrichtungen nunmehr ambulante Dienste, ambulant betreute Wohngemeinschaften, das Servicewohnen und sogenannte Gasteinrichtungen – Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie Hospize – einbezogen.
Allgemeine Anforderungen an alle Leistungsangebote finden sich im WTG in den §§ 4 bis 10 und in der DVO WTG in den jeweiligen Kapiteln zu den einzelnen Leistungsformen. Hierzu gehört u. a. die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweiligen Standes der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse. Eine maßgebliche Veränderung gegenüber dem bisherigen WTG betrifft das Qualitätsmanagement. Leistungsanbieter müssen künftig über ein Verfahren zur regelmäßigen Evaluation der Zufriedenheit der Beschäftigten verfügen. Neu ist auch, dass die Anbieter unter bestimmten Umständen die Inanspruchnahme der Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung durch eine Kooperation mit entsprechenden Angeboten zu ermöglichen haben. Das modifizierte WTG definiert erstmals den Begriff der Fachkraft (§ 3 Abs. 5) und ordnet ihr sogenannte Vorbehaltsaufgaben zu, die nicht auf Personal mit geringerem Qualifikationsniveau delegiert werden können (§ 4 Abs. 11 WTG). Anzuzeigen ist der Betrieb eines Wohn- und Betreuungsangebotes jetzt zwei (statt drei) Monate vor seiner Aufnahme (§ 9 WTG).
Einrichtungen der stationären Dauerpflege tragen im neuen WTG und seiner DVO nunmehr die Bezeichnung „Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot“. Anforderungen an ihre Wohnqualität wurden weitgehend aus der bisherigen Gesetzgebung übernommen (§ 20 WTG und §§ 6 bis 8 DVO WTG). Insbesondere dürfen Neubauten weiterhin nicht mehr als 80 Plätze aufweisen. Auch die Quote von mindestens 80 % Einzelzimmer in Bestandseinrichtungen, die spätestens zum 31. Juli 2018 bzw. 31. Juli 2023 (s. u. zu Übergangsregelungen) erfüllt sein muss, gilt fort. In neuen Einrichtungen sind jetzt nur noch Einzelzimmer zulässig. Hinsichtlich der Anforderungen an die Zimmerausstattung müssen zusätzlich zu Rundfunk- und Fernsehempfang auch die Voraussetzungen für die Nutzung von Telefon und Internet gegeben sein. Zudem ist eine Rufanlage vorzuhalten, sofern dies dem Wunsch einer Bewohnerin oder eines Bewohners entspricht oder der konkrete Pflege- und Betreuungsbedarf es erfordert.
Bezüglich der personellen Anforderungen (§ 21 WTG und § 9 DVO WTG) rekurriert das WTG nicht mehr vorrangig auf ein allgemein anerkanntes, den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechendes Personalbemessungssystem. Denn ein solches existiert derzeit nicht. Vielmehr gilt die (bereits im WTG 2008 formulierte) Vermutung, dass die nach Anzahl und Qualifikation mit den Kostenträgern verhandelten Personalressourcen als ausreichend anzusehen sind, um den Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu erfüllen. Somit stellt der leistungsrechtlich vereinbarte personelle Maximalstandard den ordnungsrechtlichen personellen Mindeststandard dar. Ein weiterer Unterschied zum WTG 2008 ist, dass sich die Fachkraftquote in Höhe von 50 % nicht mehr auf die Gesamtzahl der mit betreuenden Tätigkeiten beauftragten Beschäftigten bezieht. Die Fachkraftquote gilt nun sowohl für die Pflege als auch für die soziale Betreuung.
Das neue WTG und seine DVO enthalten auch Regelungen für Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen (§ 24 WTG). Dabei ist zwischen selbstverantworteten und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften zu unterscheiden. Zentrales Merkmal selbstverantworteter Wohngemeinschaften ist die Unabhängigkeit zwischen Wohnraumüberlassung und Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuungsleistungen. Selbstverantwortete Wohngemeinschaften sind nicht dem WTG und der DVO WTG unterworfen (§ 25 WTG).
Eine Wohngemeinschaft ist anbieterverantwortet, falls die Voraussetzungen für eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft fehlen, insbesondere wenn die rechtliche Unabhängigkeit von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen nicht gegeben ist. Für solche Leistungsangebote gelten nach WTG und DVO WTG besondere Anforderungen. So haben im Falle, dass mehrere Leistungsanbieter im Rahmen einer Wohngemeinschaft zusammenwirken, diese schriftlich festzuhalten, wer die Verantwortung und Abstimmung für welche Unterstützungsleistungen und Abläufe in der Wohngemeinschaft übernimmt.
Auch bauliche Anforderungen werden definiert. Unter anderem sind in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften ausschließlich Einzelzimmer zulässig. Die Mindestgröße beträgt 14 qm (ohne Bad). Auf Wunsch von Lebenspartnern können zwei Einzelzimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengelegt werden. Bei Wohngemeinschaften im Gebäudebestand kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Einzelzimmer-Mindestfläche zulassen. In diesen Fällen muss jedoch ein Ausgleich über größere Gemeinschaftsflächen geschaffen werden. Bezüglich der technischen Ausstattung gelten die gleichen Anforderungen wie bei Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (Rundfunk, Fernsehen, Telefon, Internet, Blick nach Außen, Vermeidung von Nordlagen, Vorhalten einer Notrufanlage bei Bedarf).
Für Wohngemeinschaften mit mehr als zwölf Nutzern gelten die Regelungen für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot. Das Gleiche gilt, wenn ein Anbieter in einem Gebäude Wohnraum für mehr als 24 Nutzer in Wohngemeinschaften bereitstellt.
Neben Wohngemeinschaften wurde mit GEPA auch das sogenannte Servicewohnen neu in den Anwendungsbereich des WTG aufgenommen. Servicewohnen definiert sich in erste Linie dadurch, dass die Überlassung einer Wohnung rechtlich verpflichtend mit der Zahlung eines Entgeltes für allgemeine Unterstützungsleistungen verbunden ist. Die konkrete Begrenzung der Entgelthöhe für die Betreuungsleistungen auf 25 % der Nettokaltmiete ist jedoch entfallen. Für das Servicewohnen ist im WTG lediglich eine Meldepflicht vorgeschrieben (§ 32 WTG).
Auch ambulante Pflegedienste unterliegen jetzt dem WTG. Der Gesetzgeber verspricht sich hiervon eine Qualitätssicherung des Einsatzes von Pflegediensten in ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Dementsprechend haben nur Pflegedienste, die in selbst- oder anbieterverantworteten Wohngemeinschaften (gem. § 24 WTG) ihre Leistungen erbringen, die allgemeinen Anforderungen nach §§ 4 bis 10 WTG zu erfüllen. Für alle übrigen Dienste gilt lediglich eine Anzeigepflicht nach Maßgabe des WTG.
Zu den Gasteinrichtungen zählen Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Hospize. Für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten die gemeinsamen Anforderungen des WTG an alle Wohn- und Betreuungsangebote. Zusätzlich gibt die DVO WTG eine Nettogrundfläche von mindestens 18 qm je Betreuungsplatz vor (§ 38 Abs. 2 DVO WTG).
Weitergehende Auflagen sind für die Kurzzeitpflege und Hospize vorgesehen. Für sie gelten zusätzlich auch die besonderen Anforderungen an Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot. Dabei sollen in Hospizen höchstens 16 Plätze vorgehalten werden. Es sind nur Einzelzimmer zulässig.
Weitere Sonderregelungen für Gasteinrichtungen betreffen personelle Anforderungen, Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Nutzer sowie Anzeige- und Dokumentationspflichten.
Von der zuständigen Behörde zu genehmigende Abweichungen kommen gem. § 13 WTG in Frage, wenn ohne sie ein besonderes Betreuungskonzept nicht umgesetzt werden kann oder die Abweichung im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten ist. Auch die geringe Größe des Wohn- und Betreuungsangebotes und eine geringe Zahl von Nutzerinnen und Nutzern kann ein Grund für Abweichungen sein. Von den Anforderungen an die Wohnqualität kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn ihre Erfüllung bei Bestandsimmobilien technisch oder aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Grundsätzlich darf der Zweck des Gesetzes durch Abweichungen von den Anforderungen des WTG und der DVO WTG nicht gefährdet werden. Zudem müssen die mit Hilfe der Abweichung umzusetzenden Konzepte und Angebotsformen auf ein besseres Erreichen besonderer Bedarfe und Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet sein.
Generell gelten die Anforderungen des WTG und der DVO WTG für Bestandseinrichtungen erst ein Jahr nach Inkrafttreten des GEPA NRW – also ab dem 16. Oktober 2015.
Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen verlängert sich die Frist für die Umsetzung einer Einzelzimmerquote von 80 % bis zum 31. Juli 2023, falls sie auf entsprechende Regelungen des damaligen Landespflegegesetzes NRW vertraut haben und ab dem 31. Juli 2018 auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verzichten. Eine weitere Sonderregelung bezieht sich auf Neubaumaßnahmen, für die eine Abstimmungsbescheinigung bereits vor dem 1. Juni 2013 vorlag und deren Bau innerhalb von 1 ½ Jahren nach dem Erhalt der Abstimmungsbescheinigung tatsächlich begonnen wurde. In diesen Fällen gilt die ansonsten für Neubauten vorgesehene Einzelzimmerquote von 100 % ausnahmsweise nicht, auch wenn die Inbetriebnahme zeitlich nach dem Inkrafttreten des GEPA liegt.
Die Fortgeltung der bisherigen Rahmenbedingungen für alle übrigen Anforderungen an die Wohnqualität von stationären Pflegeeinrichtungen ist abhängig vom Zeitpunkt der Baugenehmigung. Wurde diese bis zum 9. Dezember 2008 erteilt, gelten das alte Bundes-Heimgesetz und die Heimmindestbauverordnung. Bei Genehmigungen ab dem 10. Dezember 2008 (bis zum Inkrafttreten des GEPA) gilt das bisherige WTG samt DVO. Diese Bestandsschutzregelungen gelten ohne zeitliche Begrenzung.
Die Nutzungsaufgabe, ein wesentlicher Umbau oder Ersatzbau führen zum Verlust des Bestandsschutzes. Dies gilt jedoch nicht für Maßnahmen, die zum Erfüllen gesetzlicher Vorgaben durchgeführt werden. Auch ein Wechsel des Leistungsanbieters hat keinen Einfluss auf die Bestandsschutzregelungen.
Übergangsregelungen zum Erfüllen der baulichen Anforderungen sind auch für bereits bestehenden Wohngruppen vorgesehen, die seit GEPA zu den anbieterverantwortete Wohngemeinschaften gehören. Die ausschließliche Vorhaltung von Einzelzimmern ist bis spätestens zum 31. Dezember 2023 umzusetzen. Jedoch muss bereits bis zum 31. Juli 2018 eine Einzelzimmerquote von 80 % erreicht sein.
Weiterhin haben zahlreiche Betreiber und Investoren große Herausforderungen im Hinblick auf die Anpassung der baulichen Voraussetzungen ihrer stationären Einrichtungen zu bewältigen. Im Mittelpunkt steht das Erreichen einer Einzelzimmerquote von 80 % in Bestandseinrichtungen bis zum 31. Juli 2018 bzw. 31. Juli 2023. Intensiv zu prüfen sind in diesem Zusammenhang die potenziell erweiterten Handlungsspielräume durch das neue APG – u. a. im Rahmen der höheren Angemessenheitsgrenzen, differenzierter Abschreibungsregelungen und des „Poolings“ von Pflegeplätzen in einem Neubau.
Da das GEPA große Hürden für einen weiteren Ausbau der stationären Pflege schafft, werden sich die Anbieter nun intensiv mit alternativen Wohnformen befassen müssen. Mit dem novellierten WTG wurde der ordnungsrechtliche Rahmen hierfür klarer abgesteckt. Es wird sich zeigen müssen, ob die Wohngemeinschaften die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen können und zügig in ausreichender Zahl gegründet werden. Hinsichtlich baulicher Vorgaben sind die anbieterverantworteten Wohngemeinschaften sehr nah an die „Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot“ herangerückt. Da sich in Bestandsimmobilien trotz möglicher Sondergenehmigungen nur vereinzelt geeigneter Wohnraum finden wird, sind anbieterverantwortete Wohngemeinschaften wohl in erster Linie im Neubau zu realisieren. Auch hinsichtlich der Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger bezüglich der Beteiligung an den Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung und soziale Betreuung werden ambulant betreute Wohngemeinschaften kein Selbstläufer sein.
Bank für Sozialwirtschaft
Aktiengesellschaft
Wörthstraße 15 – 17
50668 Köln
Handelsregister des Amtsgerichts Köln
Registernummer HRB 29259
Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg
Registernummer: HRB 64059
Umsatzsteuer-ID: DE 136634199
Prof. Dr. Harald Schmitz (Vorsitzender), Thomas Kahleis, Oliver Luckner
Dr. Matthias Berger
Markus Sobottke (v.i.S.d.P.)
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Markus Sobottke
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