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Die steuerlichen Erleichterungen gelten ab dem 1. März bis zum 31. Dezember 2021. Folgende zehn Bereiche umfassen die Maßnahmen:
Vereinfachte Zuwendungsnachweise für Corona-Hilfen für Sonderkonten u.a. im Bereich der freienWohlfahrtspflege. Ein Nachweis der Bareinzahlung oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts reicht aus.
Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene: Es ist unschädlich, wenn gemeinnützige Körperschaften Mittel für andere Satzungszwecke verwenden, ohne das sie ihren Satzungszweck ändern. Dies gilt nur innerhalb der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke.
Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene: Eine Körperschaft darf Mittel, die keiner anderen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzen. Zudem gilt dies auch bei der Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Besonders sind Einkaufsdienste und vergleichbare Dienste, die für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich sind, damit gemeint.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Die Zuwendungen als Sponsoring oder Zuwendungenan Geschäftspartner sowie sonstige Zuwendungen, die als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können ist geregelt.
Arbeitslohnspende: Die Lohnteile bleiben bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dokumentiert.
Aufsichtsratsvergütungen: Die Grundsätze nach der Arbeitslohnspende gelten auch hier.
Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise: Es wird nicht beanstandet, wenn steuerbegünstigte Körperschaften ihr Personal, die Sachmittel oder Räumlichkeiten entgeltlich an andere Bereiche zur Verfügung stellen, um bei der Bewältigung der Corona-Krise beizutragen. Die Hilfeleistungen können ertragssteuerlich sowie umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb gem. § 65 AO zugeordnet werden. Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.
Mittelverwendung:
8.1 Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 64 AO und in der Vermögensverwaltung: Der Ausgleich von Verlusten mit Mitteln aus den ideellen Bereichen, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich. Dabei ist ein Nachweis der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung anzuzeigen.
8.2. Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Gemeinnützige Körperschaften können das Kurzarbeitergeld für eigene Beschäftigte bis zu 80 % aufstocken, wenn dies für alle Arbeitnehmer gleichermaßen erfolgt. Es werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit sowie die Angemessenheit der Aufstockung geprüft. Zudem wird es nicht beanstandet, wenn Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen weiterhin ausgezahlt werden, auch wenn die Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise nicht oder nur teilweise möglich ist.
Schenkungssteuer: Bei Zuwendungen im Rahmen einer Scheckung können bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Auch Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und Zuwendungen, die ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke sind, fallen unter § 13 Absatz 1 Nr. 17 ErbStG, insofern die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.
Weitere steuerliche Erleichterungen für Betroffene: Darunter fallen Stundungen von Steuern etc. Die Erleichterungen finden sich im BMF-Schreiben vom 19. März 2020.
Weiterführende Informationen:
Bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützen wir Sie bestmöglich. Dafür stellen wir Ihnen ab sofort unser Corona-Helpdesk zur Verfügung.
Stellen Sie Ihre Fragen rund um die Corona Pandemie in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft ganz einfach per E-Mail:
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