Suche
Am 25. März 2020 wurde das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz vom Bundestag verabschiedet. Folgende Beschlüsse stehen für die einzelnen Branchen im Fokus:
Krankenhäuser
Krankenhäuser erhalten einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen. Die Kosten dafür werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Darüber hinaus sollen die Länder kurzfristig weitere erforderliche Investitionskosten finanzieren.
Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag je Patient in Höhe von 50 Euro, der bei Bedarf verlängert und erhöht werden kann.
Der so genannte "vorläufige Pflegeentgeltwert" wird auf 185 Euro erhöht. Das soll die Liquidität der Krankenhäuser verbessern und zu Zusatzeinnahmen für die Kliniken führen. Bei einer Überdeckung verbleiben die Mittel bei dem Krankenhaus, es sind keine Ausgleichszahlungen für 2020 zu leisten.
Die Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst wird zur Entlastung der Krankenhäuser umfassend erleichtert, der so genannte "Fixkostendegressionsabschlag" für das Jahr 2020 ausgesetzt und deutlich mehr Flexibilität bei den Erlösausgleichen eingeräumt.
Die Liquidität der Krankenhäuser soll durch eine auf fünf Tage verkürzteZahlungsfrist der Kostenträger verbessert werden.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Unter bestimmten Voraussetzungen können zur Entlastung der Krankenhäuser auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Krankenhausleistungen erbringen (bis zum 30. September 2020).
Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen besteht, ohne dass gleichzeitig Maßnahmen im Rahmen der med. Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wird (bis zum 30. September 2020).
Für die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht belegten Betten wird eine Ausgleichszahlungaus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorgenommen
Täglich ist die Differenz zwischen der Anzahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag stationär behandelten Patienten und der Zahl der aktuell behandelten Patienten zu ermitteln (stationäre Reha und Kurzzeitpflege). Ergibt sich eine Fehlbelegung (Ergebnis größer als Null), wird die Anzahl wird mit einer tagesbezogenen Pauschale multipliziert (60% des mit der Krankenkasse vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung). Eine wöchentliche Benachrichtig ist vorzunehmen (ab 16. März 2020).
Pflege
Entlastung der ambulanten und stationären Pflege durch:
das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen
Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen
Verzicht auf die Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen
Pflegeeinrichtungen bekommen durch die Pandemie bedingte finanziellen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet:
Anspruch auf Erstattung zum Monatsende
Auszahlung innerhalb von 14 Tagen
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll mit der Bundesvereinigung der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen das Erstattungsverfahren sowie die erforderlichen Nachweise festlegen.
Zur Aufrechterhaltung der Versorgung ist eine Abweichung der vorgeschriebenen Personalausstattung möglich.
Pflegekassen wird zudem ein weiterer Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt.
Das Verfahren zur FeststellungderPflegebedürftigkeit wird bis zum 30. September 2020 durch den MDK ohne persönlichenBesuch bei dem Versicherten umgesetzt.
Woher kommen die Finanzmittel?
Die Ausgleichzahlungen für die Freihaltung von Bettenkapazitäten durch die Verschiebung planbarer Operationen, Eingriffe und Aufnahmen in Krankenhäusern bedeuten Mehrausgaben für den Bundeshalt in Höhe von voraussichtlich rund 2,8 Mrd. Euro in 2020. Für die GKV entstehen durch das Hilfspaket im Krankenhausbereich in diesem Jahr geschätzte Mehrausgaben in Höhe von rund 5,9 Mrd. Euro, von denen 1,5 Mrd. Euro direkt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden. Die Mehrausgaben im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung sind nicht quantifizierbar.
Weiterführende Informationen:
Bundesministerium für Gesundheit (2020)
Geschäftsstelle Essen
Huyssenallee 15
45128
Essen
T 0201 24580-0
F 0201 24580-644
BLZ 370 205 00
BIC BFSWDE33XXX
Geschäftsstelle Hamburg
Alsterdorfer Markt 6
22297
Hamburg
T 040 253326-6
F 040 253326-870
BLZ 251 205 10
BIC BFSWDE33HAN
Geschäftsstelle Mainz
Fort-Malakoff-Park, Rheinstr. 4G
55116
Mainz
T 06131 20490-0
F 06131 20490-669
BLZ 550 205 00
BIC BFSWDE33MNZ
Geschäftsstelle München
Karlsplatz 10
80335
München
T 089 982933-0
F 089 982933-629
BLZ 700 205 00
BIC BFSWDE33MUE
Geschäftsstelle Berlin
Oranienburger Str. 13 – 14
10178
Berlin
T 030 28402-0
F 030 28402-367
BLZ 100 205 00
BIC BFSWDE33BER
Geschäftsstelle Hannover
Podbielskistr. 166
30177
Hannover
T 0511 34023-0
F 0511 34023-523
BLZ 251 205 10
BIC BFSWDE33HAN
Geschäftsstelle Leipzig
Neumarkt 9 (Städtisches Kaufhaus)
04109
Leipzig
T 0341 98286-0
F 0341 98286-543
BLZ 860 205 00
BIC BFSWDE33LPZ
Geschäftsstelle Dresden
Theresienstr. 29
01097
Dresden
T 0351 89939-0
F 0351 89939-585
BLZ 850 205 00
BIC BFSWDE33DRE
Geschäftsstelle Magdeburg
Joseph-von-Fraunhofer-Str. 2
39106
Magdeburg
T 0391 59416-0
F 0391 59416-539
BLZ 810 205 00
BIC BFSWDE33MAG
Geschäftsstelle Erfurt
Anger 66 – 73
99084
Erfurt
T 0361 55517-0
F 0361 55517-579
BLZ 860 205 00
BIC BFSWDE33LPZ
Geschäftsstelle Rostock
Mühlendamm 8b
18055
Rostock
T 0381 1283739-0
F 0381 1283739-869
BLZ 100 205 00
BIC BFSWDE33BER
Geschäftsstelle Nürnberg
Königstr. 2
90402
Nürnberg
T 0911 433300-0
F 0911 433300-619
BLZ 700 205 00
BIC BFSWDE33MUE
Geschäftsstelle Stuttgart
Theodor-Heuss-Str. 10
70174
Stuttgart
T 0711 62902-0
F 0711 62902-699
BLZ 601 205 00
BIC BFSWDE33STG
Geschäftsstelle Kassel
Obere Königsstr. 30
34117
Kassel
T 0561 510916-0
F 0561 510916-859
BLZ 370 205 00
BIC BFSWDE33XXX
Europa-Büro
Rue de Pascale 4 – 6
B-1040
Brüssel
T +32 2 2303922
F +32 2 2802778
Geschäftsstelle Karlsruhe
Ludwig-Erhard-Allee 6
76131
Karlsruhe
T 0721 98134-0
F 0721 98134-688
BLZ 660 205 00
BIC BFSWDE33KRL