Die
Haftung ehrenamtlicher Vorstände
Ein Wesensmerkmal des
Non-Profit Sektors ist neben der sozial-karitativen Zielsetzung der
Einrichtungen der Einsatz einer Vielzahl von ehrenamtlichen
Mitarbeitern. Diese leisten einen wichtigen Dienst am Menschen und
tragen auf diese Weise zum Wohl der Einrichtungen und ihrer Bewohner
bzw. hilfsbedürftiger Menschen bei. Neben diesem unmittelbaren Dienst am
Menschen finden sich „Ehrenamtler“ auch in Leitungsfunktionen von
sozial-karitativen Einrichtungen. So sind vielfach Vorstände von
Vereinen und Stiftungen mit ehrenamtlichen Mitgliedern besetzt. Daneben
setzen sich oft auch die Kontrollorgane - wie z. B. Kuratorien,
Aufsichts- und Verwaltungsräte - aus ehrenamtlichen Mitgliedern
zusammen.
Die „Ehrenamtlichkeit“
dieser Personen ergibt sich daraus, dass sie ihre zum Teil mit erheblichem
Zeitaufwand verbundene Tätigkeit ohne Vereinbarung einer Vergütung ausüben
und lediglich einen Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen oder eine
pauschale Aufwandsentschädigung erhalten.
Auch wenn ehrenamtliche
Organmitglieder keine Vergütung erhalten und in aller Regel auch keine
schriftliche Vereinbarung über ihre Tätigkeit besitzen, arbeiten sie nicht
im rechtsfreien Raum. Vielmehr ergeben sich sowohl aus ihrer
organrechtlichen Stellung innerhalb der jeweiligen Körperschaft als auch aus
dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis eine Vielzahl von
Sorgfaltspflichten, die mit Haftungsrisiken verbunden sind.
A. Rechtliche Stellung
ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder
Vereine und Stiftungen
werden durch den Vorstand als gesetzliches Organ gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist für den Verein in § 26 BGB (bei
Stiftungen i. V. m. § 86 BGB) als das zwingende Vertretungsorgan
vorgeschrieben. Er kann aus einer Person bestehen oder auch ein aus mehreren
Mitgliedern zusammengesetztes Kollegialorgan sein. Im Rahmen der Satzung
kann bei einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand sowohl eine
Einzelvertretungsbefugnis als auch Gesamtvertretungsbefugnis der einzelnen
Vorstandsmitglieder vorgesehen werden. Anders als z. B. bei einer GmbH kann
die Vertretungsmacht eines Vereinsvorstandes gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 BGB
durch die Satzung mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden.
Die Mitglieder des
Vorstandes werden mit ihrer Bestellung Organ des Vereins. Zivilrechtlich
stellt sich das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein - soweit nicht
ein hauptamtliches Dienst- oder Anstellungsverhältnis vereinbart wird - als
Auftragsverhältnis i. S. d. §§ 664 - 670 BGB (vgl. § 27 Abs. 3 BGB) dar.
Zum Teil wird in Satzungen
von sozial-karitativen Einrichtungen der Begriff des Vorstands auch für
Personen benutzt, die nicht im Sinne der obigen Definition zur Vertretung
des Vereins berechtigt sind. Hierbei handelt es sich um einen sog.
„erweiterten Vorstand“ oder „Gesamtvorstand“. Da diese Personen keine
Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB besitzen, kommt ihnen regelmäßig
lediglich eine (interne) Kontrollfunktion in Bezug auf die zur Vertretung
berechtigten Organmitglieder zu. Die im Weiteren dargestellten
Haftungstatbestände finden auf sie keine Anwendung. Vielmehr haften die
Mitglieder eines erweiterten Vorstandes für Schäden des Vereins aufgrund
einer Schlechterfüllung ihrer mit der Organstellung verbundenen
Verpflichtungen bzw. aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis zum
Verein.
Zur systematischen
Darstellung der einzelnen Haftungsverhältnisse ist zwischen einer Haftung
des Vereins für die Tätigkeit seiner Organmitglieder sowie einer
persönlichen Haftung der jeweiligen Vorstandsmitglieder zu unterscheiden,
wobei sich letztere wiederum in eine Haftung gegenüber Dritten und eine
Haftung gegenüber dem Verein unterteilt.
B. Haftung des Vereins für
die Tätigkeit seiner Organmitglieder
Der Verein selbst kann als
juristische Person nicht handeln; er bedarf der Tätigkeit natürlicher
Personen als seiner Vertretungsorgane. Soweit Personen in ihrer Eigenschaft
als Vereinsorgan handeln, wird dieses Verhalten dem Verein als sein eigenes
Handeln zugerechnet, der dann auch für die sich daraus ergebenden Folgen
einzustehen hat. Zugerechnet werden kann dem Verein rechtsgeschäftliches wie
auch tatsächliches Handeln. Die zentrale Zurechnungsnorm der Handlungen der
Organe eines Vereins oder einer Stiftung ist § 31 BGB (bei Stiftungen i. V.
m. § 86 BGB). Danach haftet der Verein bzw. die Stiftung unmittelbar, wenn
Mitglieder des Vorstandes oder eines anderen satzungsmäßigen
Vertretungsorgans in Ausübung ihrer dortigen Tätigkeit einem Dritten einen
Schaden zufügen. Daneben kommt eine Haftung des Vereins aus vertraglichen
(Schadensersatz-) Ansprüchen sowie aus spezialgesetzlichen Regelungen, wie
z. B. § 10 b Abs. 4 EStG (sog. Spendenhaftung) in Betracht.
C.
Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten
Die besondere Verantwortung
ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder zeichnet sich neben der Verantwortung für
die Einrichtung, ihre Arbeitnehmer und Bewohner vor allem auch durch die
zahlreichen Haftungsansprüche aus, die von dritter Seite ihnen persönlich
gegenüber erhoben werden können, sofern das Vorstandsmitglied seine
mannigfaltigen Verpflichtungen verletzt. Diesbezüglich bestehen vor allem
folgende Haftungstatbestände:
1.
Vertreter ohne Vertretungsmacht
Vorstandsmitglieder können
gegenüber Dritten einem eigenen Haftungsanspruch ausgesetzt sein, wenn sie
ihre Vertretungsmacht überschritten haben (§ 179 BGB). Sie haften dann
selbst auf Erfüllung und/oder Schadensersatz gegenüber dem Vertragspartner.
Sie werden behandelt, als hätten sie den Vertrag selbst abgeschlossen. Die
Organmitglieder treten vollständig in die vertraglichen Verpflichtungen
gegenüber dem Dritten ein.
Ein derartiges Handeln ohne
Vertretungsmacht ist von Seiten des Vereins dadurch heilbar, dass der
Vertretene (Verein) das Geschäft nachträglich genehmigt. Wenn der
Vertragspartner (Dritte) den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen
musste, haftet der Vertreter indes nicht.
2.
Haftung für besonderes Vertrauensverhältnis
Mit der Schuldrechtsreform
wurde das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der sog.
„Sachwalterhaftung“ in § 311 Abs. 3 BGB ausdrücklich geregelt. Danach kann
ein Schuldverhältnis mit besonderen Verpflichtungen zur Rücksichtnahme
bereits entstehen, wenn ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen wird
und dadurch Vertragsverhandlungen oder ein Vertragsschluss erheblich
beeinflusst werden. Unter besonderen, allerdings von der Rechtsprechung eng
gefassten Umständen kann auch bei den Handlungen eines Vorstandsmitgliedes
ein solches Vertrauensverhältnis bestehen, aufgrund dessen der
Vertragspartner Ansprüche direkt gegenüber dem Vorstandsmitglied geltend
machen kann.
3.
Haftung für unerlaubte Handlungen
Daneben haften
Organmitglieder aus allgemeinen deliktischen Grundsätzen heraus für
schuldhafte Verletzungen von Rechtsgütern i.S.d. § 823 BGB - Leben, Körper,
Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Zwar wird die Handlung des Vorstandes
gem. § 31 BGB dem Verein zugerechnet. Zugleich haften aber die
Organmitglieder persönlich neben der vertretenen Körperschaft als
Gesamtschuldner.
4.
Steuerliche Haftungsgründe
§ 34 Abgabenordnung
Die gesetzlichen Vertreter
einer juristischen Personen sind verpflichtet, deren steuerliche Pflichten
zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO). Dabei ist insbesondere an steuerliche Anmelde-
und Aufzeichnungspflichten zu denken. Soweit es hierbei durch Verschulden
der handelnden Organe zu Verfehlungen kommt, kann der Vertretene (Verein)
wegen der ihn treffenden Haftung Regress bei den handelnden Organmitgliedern
nehmen.
Daneben trifft die
Leitungsorgane aber aus § 34 AO in Verbindung mit § 69 AO heraus auch eine
persönliche Haftung, wenn diese die steuerrechtlichen Pflichten der
Körperschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllen. Bei
steuerbegünstigten Körperschaften i.S.d. Abgabenordnung dürfte hier vor
allem der Bereich der Umsatzsteuer, aber auch der Lohnsteuer von
haftungsrechtlicher Relevanz sein. So hat der Bundesfinanzhof in seinem
Urteil vom 23. Juni 1998 entschieden, dass ein ehrenamtlicher
Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen Zweck auf den Betrieb von
Altenheimen gerichtet war und zur Erfüllung seiner Zwecke Arbeitnehmer
beschäftigte, für die steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins
grundsätzlich nach den selben Grundsätzen wie ein GmbH-Geschäftsführer
haftet. Insbesondere treffe den Vorstand die Pflicht, für eine
ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung der Lohn- und Kirchensteuer der
Arbeitnehmer des Vereins an das Finanzamt zu sorgen. Diese Entscheidung
zeigt, dass eine Exkulpation ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder mit dem
Hinweis auf ihre Ehrenamtlichkeit regelmäßig nicht in Betracht kommt,
sondern vielmehr der strenge Haftungs- und Sorgfaltsmaßstab des
GmbH-Gesetzes auch auf Vereine Anwendung findet.
§ 10 b Abs. 4 EStG
fehlerhafte Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
Aus steuerrechtlicher Sicht
kommt ferner eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern für die
fehlerhafte Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen gemäß § 10 b Abs. 4 S. 2
EStG in Betracht. War deren Ausstellung nicht zulässig oder sind Spenden
nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet worden, sind pauschal 40 % der
bescheinigten Spendensumme als Ersatz für die entgangenen Steuern an den
Fiskus abzuführen, § 10 b Abs. 4 S. 3 EStG. Dieser Haftungstatbestand
richtet sich nicht nur an die ausstellende Körperschaft, sondern auch an das
verantwortliche Vertretungsorgan.
5.
Sozialversicherungsrechtliche Haftungsgründe
– Nichtabführung der
Arbeitnehmerbeiträge
Die Vorstandsmitglieder sind
verpflichtet, für die in der Körperschaft beschäftigten Arbeitnehmer die
Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung,
Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung) an die zuständigen
Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen.
Geschieht dies schuldhaft nicht, haften die Vorstandsmitglieder den
Sozialversicherungsträgern bzw. der Bundesagentur für Arbeit neben dem
Verein persönlich auf Zahlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB.
Zudem ist eine entsprechende Verfehlung nach § 266 a StGB strafbewehrt, da
das vorsätzliche Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266 a
StGB mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet wird. Vorsätzliches
Vorenthalten bedeutet nicht fristgerechtes Abführen, obwohl bekannt ist,
dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht. Die Kenntnis um diese
Verpflichtung wird bei Vorstandsmitgliedern von Vereinen und Stiftungen
genauso wie bei dem Geschäftsführer einer GmbH schlicht vorausgesetzt.
Unkenntnis der Sachlage oder die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit stellen auch
hier keine Exkulpationsmöglichkeiten dar.
6. Haftung für rechtzeitige
Beantragung der Insolvenz
Schließlich trifft die
Vorstandsmitglieder bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Pflicht zur
Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen
Insolvenzgericht, § 42 Abs. 2 S. 2 BGB. Wird der erforderliche Antrag nicht
rechtzeitig gestellt bzw. verzögert er sich schuldhaft, haften die
Vorstandsmitglieder für die Schäden, die den Gläubigern aus der verspäteten
Antragsstellung entstanden sind, persönlich mit ihrem Privatvermögen.
D.
Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein
Neben der persönlichen
Haftung gegenüber Dritten kommt unter bestimmten Umständen eine Haftung des
ehrenamtlichen Vorstandes gegenüber dem Verein in Betracht. Hier ist
insbesondere auf Regressansprüche des Vereins gegenüber Vorstandsmitgliedern
hinzuweisen, sofern dem Verein durch das schuldhafte Verhalten seiner Organe
gegenüber Dritten ein Schaden entstanden ist.
Das Vereinsrecht sieht
keine besondere Anspruchsgrundlage für die Haftung von Vereinsorganen und
besonders des Vorstandes gegenüber dem Verein vor. Hier kann jedoch auf die
allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechtes wegen Schlechterfüllung
vertraglicher Leistungen zurückgegriffen werden, da das Verhältnis zwischen
dem Verein und dem ehrenamtlichen Vorstandsmitglied gemäß § 27 Abs. 3 BGB
regelmäßig ein Auftragsverhältnis nach §§ 664 ff. BGB darstellt.
Der konkrete Pflichtenkreis
des Vorstands richtet sich nach dem Zweck und der Größe der jeweiligen
Körperschaft. Hierbei kommt gerade bei Stiftungen den Vorstandsmitgliedern
eine besondere Verantwortung in Bezug auf den Vermögenserhalt sowie eine
ordnungsgemäße, am Stiftungszweck orientierte Vermögensverwaltung zu. Bei
der Wahrnehmung seiner Pflichten hat das Vorstandsmitglied grundsätzlich
sowohl für Vorsatz als auch für jegliche Form der Fahrlässigkeit einzustehen.
Um hier unbillige Risiken für das Vorstandsmitglied aus einer Haftung für
einfache und leichte Fahrlässigkeit zu verhindern, empfiehlt es sich,
zumindest für ehrenamtliche Organmitglieder den Haftungsmaßstab auf grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz zu beschränken. Dies erfordert entsprechende
Haftungsprivilegierungsklauseln in den Satzungen und Statuten. Regelungen
auf Ebene von Geschäftsordnungen reichen regelmäßig nicht aus. Auch kann
hiermit der Haftungsmaßstab nur im Verhältnis zur Körperschaft, nicht jedoch
gegenüber Dritten modifiziert werden.
Eine besondere Bedeutung
kommt in diesem Zusammenhang der Entlastung des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung zu. Diese hat den Zweck zu dokumentieren, dass an der
Geschäftsführung durch den Vorstand für die jeweilige Periode keine
wesentliche Kritik geübt wird und eine Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen - zumindest soweit die zugrunde liegenden Tatsachen
bekannt sind - nicht in Betracht kommt. Vorstandsmitglieder sollten sich
daher aus Gründen der Rechtssicherheit regelmäßig durch das zuständige
Vereinsorgan eine ausdrückliche Entlastung aussprechen lassen.
Schließlich sollte jeder
Verein bzw. der Vorstand die Möglichkeit in Erwägung ziehen, die
beschriebenen Haftungsrisiken durch eine besondere Haftpflichtversicherung -
die sog. D & O („Directors and Officers“) Versicherung - abzusichern.
Hiermit kann ein Haftungsrisiko zwar nicht abgewendet, wohl aber abgedeckt
werden. Solche Versicherungen können sowohl durch das Unternehmen als auch
durch den Vorstand selbst abgeschlossen werden. Sie werden in verschiedenen
Ausprägungen von zahlreichen Versicherern angeboten und können Ansprüche aus
Vermögensschäden von Eigentümern, Gläubigern und sonstigen Dritten umfassen.
Dazu können
zivilrechtliche Ansprüche wie
auch öffentlich-rechtliche Ansprüche wie beispielsweise
umwelthaftungsrechtliche Ansprüche oder Ansprüche aus steuerlicher Haftung
bzw. aus dem Sozialrecht gehören.
Zum Teil übernehmen die
Versicherungen auch die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung. Darüber
hinaus werden auch Ansprüche des Unternehmens selbst gegen die handelnden
Organmitglieder gedeckt.
Aufgrund der Verschiedenartigkeit der einzelnen Versicherungen sollte in
jedem Fall vor einem Abschluss eine genaue Prüfung der
Versicherungsbedingungen gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme externer
Beratung erfolgen.
E.
Zusammenfassung
Die Tätigkeit als
ehrenamtliches Vorstandsmitglied zeichnet sich durch eine große
Verantwortung und ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko aus, wobei aus
der „Ehrenamtlichkeit“ per se keine Haftungsprivilegierung bzw.
Exkulpationsmöglichkeit folgt. Vielmehr werden ehrenamtliche
Vorstandsmitglieder in Non-Profit-Organisationen im Ergebnis nicht anders
behandelt, als hauptamtliche Organmitglieder bzw. Leitungs- und
Geschäftsführungsgremien von Unternehmen der freien Wirtschaft. Vorstände
müssen sich daher neben ihrer wirtschaftlichen und sozialen Verantwortung
auch ihrer steuerlichen und rechtlichen Pflichten gegenüber der Einrichtung
bewusst sein.
Aus Sicht der Körperschaft
sollte über Maßnahmen nachgedacht werden, die das Risiko einer persönlichen
Haftung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder begrenzen. Dies kann neben
einer Modifizierung des Haftungsmaßstabes durch entsprechende
Satzungsklauseln auch der Abschluss spezieller Haftpflichtversicherungen
sein. Weitere Haftungsgefahren können durch die Einführung von
Risikomanagement- und Überwachungssystemen - wie sie für
Aktiengesellschaften verpflichtend sind - oder durch die Ausgliederung
besonders risikobehafteter Unternehmensteile auf rechtlich selbstständige
Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingedämmt werden.
Autor: Dr. Axel Scherff,
Rechtsanwalt, Sozietät Fuchs, Münzel, Scherff / Dr. Severin Strauch,
Solidaris Revisions-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Köln
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