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Der
Corporate Governance Kodex für die Diakonie
Corporate Governance ist
momentan in aller Munde. Auch im „Nationalen Reformprogramm“ der
Bundesregierung heißt es im Rahmen der Prioritätensetzung
„Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeit stärken“ unter dem
Schlagwort „Corporate Governance“, dass eine solide Unternehmensführung,
die auf langfristige Unternehmensstrategien setzt, nicht nur wichtiges
Kennzeichen der sozialen Marktwirtschaft ist, sondern auch für
institutionelle wie private Anleger eine wichtige Entscheidungsgrundlage
sei. Deshalb sei ein Ordnungsrahmen wichtig, der auf Transparenz und
Verlässlichkeit ziele, um so das Vertrauen von nationalen wie
internationalen Investoren in die Unternehmensführung zu stärken. Mit
dem Deutschen Corporate Governance Kodex seien die in Deutschland
geltenden Regeln für Unternehmensleitung und -überwachung verbessert
worden (BT-Drucksache 16/313, S. 16).
Auch im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege
spielen Vertrauen und Transparenz eine wichtige Rolle. Nur geht es hier
nicht um das Vertrauen von nationalen oder internationalen Investoren,
sondern um das Vertrauen der Menschen, für welche die Einrichtungen und
Dienste der Freien Wohlfahrtspflege da sind, und das Vertrauen der
Öffentlichkeit, der Mitarbeitenden, der Politik und der Menschen, die durch
ihre Spenden die Arbeit der Einrichtungen unterstützen. Deshalb lag es für
die Diakonie nahe, die Grundsätze des Deutschen Corporate Governance Kodexes
auf ihre Übertragbarkeit auf einen konfessionellen Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege hin zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der
Corporate Governance Kodex für die Diakonie (abrufbar unter http://www.diakonie.de/downloads/DK-05-2005.pdf).
Dieser Kodex wurde von der Diakonischen Konferenz im Oktober 2005
beschlossen. Zugleich wurde den Mitgliedern des Werkes empfohlen, den Kodex
im Rahmen einer verbindlichen Selbstverpflichtung zu übernehmen, um bei
diesem für die Diakonie wichtigen Thema zu möglichst einheitlichen Standards
zu kommen.
1.
Unterschiede zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Ein wesentlicher Unterschied des Corporate
Governance Kodexes für die Diakonie zum Deutschen Corporate Governance Kodex
liegt – wie bereits von Axel Schuhen in seiner Dissertation „Nonprofit
Governance in der Freien Wohlfahrtspflege“ beschrieben – darin, dass in der
gewerblichen Wirtschaft die ökonomische Leistungsfähigkeit das Ziel ist, in
der Freien Wohlfahrtspflege ist sie demgegenüber die Basis des Handelns.
Darüber hinaus befinden sich im Corporate Governance Kodex für die Diakonie
Aussagen zur kontinuierlichen Verbindung diakonischer Einrichtungen zur
Kirche. Dies ist für einen evangelischen Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege von besonderer Bedeutung.
Ein Corporate Governance Kodex für die Diakonie muss darüber hinaus der
unterschiedlichen Größe diakonischer Einrichtungen und Dienste Rechnung
tragen. Das, was für börsennotierte Aktiengesellschaften gilt, kann nicht
ohne Modifizierung auf kleine Vereine oder auf gemeinnützige Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und Stiftungen übertragen werden.
Ein weiterer
Unterschied liegt in der im Corporate Governance Kodex für die Diakonie
aufgenommenen Forderung, die unterschiedlichen Lebenssituationen und
Interessen der Geschlechter bei der Arbeit und innerhalb der Einrichtung zu
berücksichtigen. Nicht nur in der sprachlichen Ausgestaltung, sondern auch
bei den Inhalten soll so dem Genderaspekt Rechnung tragen werden. Eine
sanktionsbewährte Quotenregelung des Frauenanteils in den Führungsgremien,
wie sie seit Anfang des Jahres in Norwegen besteht, ist jedoch nicht zum
Bestandteil des Kodexes geworden. In Norwegen droht bei Nichterfüllung der
Frauenquote von 40 % in den Kontrollgremien die Auflösung des Unternehmens,
sofern nicht wesentliche gesellschaftliche Gründe gegen die Auflösung
sprechen.
2.
Anwendungsbereich
Der Corporate Governance Kodex für
die Diakonie soll primär in Einrichtungen mit mehr als 50 Vollzeitkräften
und einem Umsatz von mehr als 2 Mio. € Anwendung finden. Aber auch kleinere
Einrichtungen sind aufgefordert zu prüfen, ob die Vorgaben des Kodexes für
sie relevant sind, und ihn auf ihre Belange hin anzupassen. In diesem
Zusammenhang sollte in den Einrichtungen auch geprüft werden, ob die
gewählte Rechtsform noch den tatsächlichen Anforderungen entspricht oder ob
die Ziele der Einrichtung nicht in einer anderen Rechtsform besser erreicht
werden können.
Mit dem traditionell eingeführten
Begriff der „Einrichtung“ für alle Körperschaften richtet sich der Kodex
grundsätzlich an alle Rechtsträger der Diakonie, d.h. an stationäre und
teilstationäre Einrichtungen bzw. Unternehmen, ambulante Dienste, Werke
sowie an die mit ihnen verbundenen Unternehmen.
3.
Inhalte
Der Corporate Governance Kodex für die
Diakonie regelt zunächst einmal das Zusammenwirken der Organe der
Einrichtung – d.h. des Vorstandes, des Aufsichtsgremiums sowie der
Mitgliederversammlung – und grenzt deren jeweilige Aufgaben voneinander ab.
Er geht von einem dualen Führungssystem aus, d.h. von einer eindeutigen
Trennung der Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes von denjenigen des
Aufsichtsgremiums. Dem Vorstand ist die Leitung der Einrichtung
einschließlich der damit verbundenen Verantwortung übertragen. Das
Aufsichtsgremium bestellt, überwacht und berät den Vorstand und ist in
Entscheidungen von grundlegender Bedeutung eingebunden.
Wichtig ist, und
darin liegt – wie bereits dargestellt – ein wesentlicher Unterschied zum
Deutschen Corporate Governance Kodex, dass der Kodex für die Diakonie auf
das Zusammenwirken diakonischer Einrichtungen mit der Kirche Wert legt. So
ist bei der Besetzung der Organe der Einrichtung auf eine Bindung der
Mitglieder an die Kirche sowie auf eine kontinuierliche personelle
Verbindung zur Kirche zu achten. Grundsätzlich soll der Kodex auch im
Leitbild der Einrichtung verankert werden. Diese Forderung bedeutet auch,
dass Einrichtungen, die bisher über kein Leitbild verfügen, aufgefordert
sind, ein solches zu erarbeiten.
a)
Mitgliederversammlung
Ausgehend von diesem Grundverständnis liegt
bei der Mitgliederversammlung (bzw. Gesellschafterversammlung oder
Hauptversammlung, je nach Rechtsform und Satzung der Einrichtung) die
Zuständigkeit für die Besetzung des Aufsichtsgremiums und für dessen
Abberufung. Bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums ist darauf zu achten,
dass die Mitglieder möglichst verschiedene fachliche Kompetenzen aus den
Arbeitsfeldern der Einrichtung, theologische / diakonische Kompetenzen,
ökonomische Kompetenzen und juristische Kompetenzen mitbringen. Die
Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen ihre Aufsichtsfunktion adäquat
ausüben können. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über
Satzungsänderungen sowie über alle grundsätzlichen und richtungsweisenden
Maßnahmen, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder dem Aufsichtsgremium
zugewiesen sind. Zu diesen Maßnahmen zählen vor allem Umwandlungen,
Verschmelzungen, Fusionen und die Einstellung von Arbeitsgebieten.
b)
Aufsichtsgremium
Das Aufsichtsgremium hat den Vorstand zu
beraten, zu begleiten und zu überwachen. Es beteiligt sich nicht am
operativen Geschäft. Das operative Geschäft sowie die damit verbundene
Verantwortung liegen allein beim Vorstand. Eine der Hauptaufgaben des
Aufsichtsgremiums besteht in der Bestellung der Vorstandsmitglieder und in
der Ausgestaltung der Verträge mit ihnen. Es ist zudem zuständig für die
Bestellung des Abschlussprüfers bzw. der Abschlussprüferin sowie die damit
einhergehende Honorarvereinbarung. In kleineren diakonischen Einrichtungen
ohne spezielles Aufsichtsgremium wird die Aufsichtsfunktion durch die
Mitgliederversammlung wahrgenommen. Entscheidend ist, dass die Mitglieder
des Aufsichtsgremiums ihr Mandat aktiv wahrnehmen. Eine regelmäßige
Sitzungsteilnahme, ausreichende zeitliche Ressourcen für die
Aufsichtstätigkeit, eine angemessene Sitzungsvorbereitung sowie eine
ausreichende Fort- und Weiterbildung sind zwingend geboten. Bedeutsam ist
ferner, dass Interessenkonflikte, z.B. aufgrund der Wahrnehmung von Mandaten
in mehreren Aufsichtsgremien, möglichst vermieden oder zumindest offengelegt
werden.
c)
Vorstand
Der Vorstand leitet die Einrichtung in
eigener Verantwortung. Er hat die strategische Ausrichtung festzulegen, die
er allerdings mit dem Aufsichtsgremium abstimmen soll. Die strategische
Ausrichtung schließt eine Mehrjahresplanung ein. Außerdem muss der Vorstand
für ein adäquates Risiko- und Qualitätsmanagement sorgen. Er ist
verantwortlich für die zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses und ein
ergänzendes Berichtswesen. Nicht vergessen werden darf die
Informationspflicht des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsgremium über
wichtige Ereignisse, die für die Lage und Entwicklung der Einrichtung von
Bedeutung sind. Zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Entwicklung
der Diakonie fordert der Kodex vom Vorstand auch die Beteiligung an
verbandsinternen Maßnahmen insbesondere zum Risikomanagement. Der Vorstand
hat zudem die Einhaltung mitgliedschaftlicher Mitwirkungs- und
Satzungspflichten zu gewährleisten – auch insofern mussten die Vorgaben des
Deutschen Corporate Governance Kodexes an die besonderen Bedingungen eines
Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege angepasst werden. Um in der
Öffentlichkeit keinerlei Vermutungen über unverhältnismäßig hohe Gehälter
der Vorstandsmitglieder aufkommen zu lassen, fordert der Corporate
Governance Kodex für die Diakonie eine Offenlegung der Vergütung des
Vorstandes.
Die Trennung der Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsgremium
darf jedoch keinesfalls zu einem Gegeneinander führen. Vielmehr sind beide
Organe gemeinsam ausschließlich dem Wohl der Einrichtung verpflichtet. Sie
haben eine vertrauensvolle und zielorientierte Zusammenarbeit zu
gewährleisten. Dabei sind die Regeln einer ordnungsgemäßen
Einrichtungsführung, d.h. insbesondere die Umsetzung des Kodexes sowie die
damit einhergehende Implementierung eines Überwachungs- und Kontrollsystems,
zu beachten. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht
haften die Organmitglieder gegenüber der Einrichtung. Jedoch ist auch für
eine ausreichende Versicherung von Vorstand und Aufsichtsgremium Sorge zu
tragen und zwar im Gegensatz zum Deutschen Corporate Governance Kodex ohne
Eigenbeteiligung. Nur so wird es möglich sein, genügend qualifizierte
Personen für diese verantwortungsvollen Aufgaben in den Leitungs- und
Aufsichtsgremien diakonischer Einrichtungen zu gewinnen.
Der Kodex befasst sich nicht nur mit der
Zuweisung bestimmter Aufgaben an die verschiedenen Organe, sondern fordert
die Einrichtungen zugleich zur Einführung von aussagekräftigen Überwachungs-
und Kontrollsystemen auf. Das rechtzeitige Erkennen von Risiken ist
notwendig, um die Einrichtung vor Schäden, die bis zur Insolvenz führen
können, zu bewahren. Existenzgefährdende Risiken drohen nicht nur aus dem
Bereich der Finanzen. Vielmehr können auch Verstöße gegen Vorgaben des
Heimgesetzes oder Brandschutzauflagen zur Schließung der Einrichtung führen.
4.
Positive Auswirkungen
Der Corporate Governance Kodex für die Diakonie soll in der
einzelnen Einrichtung als Akt der Selbstverpflichtung verbindlich werden.
Sich selbst verpflichten kann nur, wer sich auf die Inhalte des Kodexes
einlässt. Bereits die Beschäftigung mit den Vorgaben des Kodexes leistet
einen Beitrag zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Einrichtung, weil
dabei die Stärken und Schwächen erkennbar werden, so dass anschließend die
erforderlichen Maßnahmen in die Wege geleitet werden können.
Darüber hinaus hat Corporate Governance
auch Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit der Einrichtungen. Diakonische
Einrichtungen, die den Kodex für die Diakonie im Wege der
Selbstverpflichtung übernehmen und dies auch von ihrem Wirtschaftsprüfer
bestätigen lassen, werden Vorteile beim Rating haben. Im Rahmen der so
genannten „Soft Facts“ bzw. der „qualitativen Faktoren“ beim Rating nach
Basel II spielen exakt die hier behandelten Themen eine entscheidende Rolle;
und je besser das Rating einer Einrichtung ausfällt, desto leichter fällt es
ihr, notwendiges Fremdkapital beispielweise für Investitionen zu günstigen
Konditionen zu erlangen. Neben der verbesserten Transparenz und der damit
verbundenen Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Qualität der
Arbeit und in die Führung des Unternehmens wird sich Corporate Governance
zudem positiv auf die Unternehmenskultur auswirken. Klare
Kompetenzzuweisungen, eine größere Transparenz nach innen und außen und eine
verbesserte Kommunikationsstruktur kommen den Mitarbeitenden ebenfalls
zugute.
5.
Chancen
Der Corporate Governance Kodex für die
Diakonie ist eine große Chance für die Zukunftsfähigkeit diakonischer
Einrichtungen, weil er den Einrichtungen und Diensten Wettbewerbsvorteile
auf den relevanten Märkten verschafft. Zugleich hat das Diakonische Werk der
EKD gezeigt, wie es als evangelischer Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege auf erkannte Herausforderungen reagiert und nicht wartet,
bis der Gesetzgeber aktiv wird. Allerdings ist der Corporate Governance
Kodex für die Diakonie ebenso wenig wie der Deutsche Corporate Governance
Kodex für börsennotierte Aktiengesellschaften ein Allheilmittel, das
Misswirtschaft und unklare Strukturen verhindert, die zu Skandalen führen
können. Entscheidend ist nicht, dass es einen Kodex gibt. Entscheidend ist
vielmehr, wie das Regelwerk aufgenommen und wie die Verantwortung von den
Leitungs- und Aufsichtsgremien in den Einrichtungen wahrgenommen wird. Denn
nur, wenn sich die handelnden Personen dieser Verantwortung stellen, kann
der Corporate Governance Kodex für die Diakonie seine positive Wirkung
entfalten und einen Beitrag zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit diakonischer
Einrichtungen leisten. Und nur dann kann sich auch die Aussage des Instituts
der Wirtschaftsprüfer bewahrheiten, nämlich dass der Corporate Governance
Kodex für die Diakonie ein verantwortungsvoller Schritt in die Zukunft ist.
Autoren: Dr. Wolfgang Teske / Georg
Blaschke,
Diakonisches Werk der EKD e. V., Stuttgart
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